Gesamthandsgemeinschaft
Inhaltsverzeichnis
- Gesamthandsgemeinschaft - was ist das?
- Kann man seinen Erbteil trotz gesamthänderischer Bindung verkaufen ?
- Welche Formen der Gesamthandsgemeinschaft gibt es ?
- Bildet die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft eine eigene Rechtsform ?
- Was unterscheidet die Gesamthandsgemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft ?
Gesamthandsgemeinschaft - was ist das?
Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht und ist eine Sonderform des Miteigentums. Eine Erbengemeinschaft stellt nach § 2032 BGB auch eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Charakteristisch für die Erbengemeinschaft ist, dass allen Beteiligten alles „zur gemeinsamen Hand“ gehört – bei Erbfällen also der Nachlass. Gemeint ist damit die so genannte gesamthänderische Bindung. Alle Miterben werden gemeinsam Rechtsnachfolger des Erblassers, was für die Erbengemeinschaft auch Rechte und Pflichten mit sich bringt.
Ein Beispiel: Erben drei Geschwister ein Haus und ein Grundstück, können die drei als so genannte Gesamthänder ausschließlich gemeinsam über die weitere Verwendung des Gesamthandsvermögens entscheiden und verfügen, jedem gehört nur ein ideelles Drittel von Haus und Grundstück. Weder der Verkauf noch die ausschließliche Nutzung des Immobilienvermögens ist ohne Zustimmung aller Miterben möglich. Hat der Erblasser Schulden hinterlassen, werden alle Miterben Gesamtschuldner.
Tipp: Lesen Sie in unseren detaillierten Beiträgen zum Thema Erbengemeinschaft, was Sie über diese oftmals konfliktbehaftete Zwangsgemeinschaft wissen sollten.
Kann man seinen Erbteil trotz gesamthänderischer Bindung verkaufen ?
Obwohl es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, in der allen alles gehört, können Miterben ihren Anteil am Erbe verkaufen.
Welche Formen der Gesamthandsgemeinschaft gibt es ?
Neben der Erbengemeinschaft handelt es sich unter anderem auch bei ehelichen Gütergemeinschaften und Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), und der Kommanditgesellschaft (KG) um eine Gesamthandsgemeinschaft.
Bildet die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft eine eigene Rechtsform ?
Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsform, stellt also keine juristische Person dar. Soll sie fortbestehen – etwa, weil die Erbengemeinschaft eine geerbte Wohnung vermieten will – empfiehlt sich beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB oder einer oHG gem. §§ 105 ff. HGB. Sie ermöglichen es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, Rechtsgeschäfte mit Dritten als Einheit einzugehen. Dabei steht es ihnen frei, konkrete Absprachen im Gesellschaftsvertrag zu treffen. Dieser muss von einem Notar beurkundet werden.
Was unterscheidet die Gesamthandsgemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft ?
Bei der Gesamthandsgemeinschaft steht ein Vermögen mehreren Personen gemeinschaftlich zu. Bei der Bruchteilsgemeinschaft geht es gemäß § 741 BGB hingegen um Rechte, die mehreren Personen im Form eines Bruchteils zustehen. Ein Beispiel hierfür bilden Wohnungseigentümergemeinschaften. Über ihre Miteigentumsanteile können die Mitglieder gemäß § 747 Satz 1 BGB frei verfügen und ihren Miteigentumsanteil zum Beispiel auch verkaufen – auch hier unterstützen wir Sie gerne.
Dass die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft konzipiert ist und somit allen alles gehört, sorgt oftmals für Streit unter den Miterben – insbesondere, wenn auch Immobilien zum Nachlass gehören. Das Erbrecht erlaubt jedoch den Erbteilsverkauf als Ausweg, der sich insbesondere bei langwierigen Erbstreitigkeiten anbietet.