Miterben

Hinterlässt ein Verstorbener einen Alleinerben, kann dieser problemlos über den gesamten Nachlass verfügen. Deutlich komplizierter wird es bei mehreren Personen: Als Miterben werden sie gemeinsam Eigentümer des Nachlasses und müssen sich daher darauf einigen, wer was macht und er was erhält. Wir zeigen, was Sie als Miterbe wissen sollten.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Miterben ?

Hinterlässt ein Verstorbener lediglich einen Erben, wird dieser zum Alleinerben und der gesamte Nachlass geht auf ihn über. Anders sieht es bei mehreren Erben aus: Sie werden automatisch Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind die Miterben gemäß § 2032 Absatz 1 BGB. Da es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, gehört der Nachlass allen Miterben gemeinsam als Sondervermögen – mit der Folge, dass keiner von ihnen allein über die Nachlassgegenstände verfügen oder diese einfach verkaufen kann.

Was mit dem Nachlass passieren soll, können somit nur alle Miterben gemeinsam bestimmen und keiner für sich allein. Gleiches gilt für Maßnahmen der Verwaltung, über die Miterben nur in Notfällen allein entscheiden dürfen. Aus diesen Gründen kommt es vielfach auch zu Konflikten zwischen den Miterben – mit der Folge, dass sich die Auseinandersetzung des Nachlasses oft über Jahre hinzieht. 

Jeder Miterbe hat jedoch gemäß § 2033 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen. Wer sich für diesen Schritt entscheidet, den das deutsche Erbrecht ermöglicht, ist dann nicht mehr Miterbe und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

Wichtig zu wissen: Miterbe wird nicht einfach jeder Angehörige, sondern nur, wer vom Erblasser im Testament als Erbe eingesetzt wurde oder wer gemäß gesetzlicher Erbfolge zum Kreis der Erben gehört. Vermächtnisnehmer werden hingegen nicht zu Miterben, gleiches gilt für Begünstigte von Auflagen sowie pflichtteilsberechtigte Personen. 

Tipp: Ausführlichere Informationen, die Sie als Miterben betreffen, finden Sie in unseren Beiträgen zu den Themen „Erbengemeinschaft“ und „Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten“. Welche Möglichkeiten Sie als Miterbe in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft zum schnellen Ausstieg haben, erläutern wir Ihnen in dem Beitrag „Erbteil verkaufen“.

Was ist bei minderjährigen Miterben zu beachten ?

Miterben unter 18 Jahren dürfen laut deutschem Recht aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit nicht selbst über ihren Erbteil verfügen. Gemäß § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB sind die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts auch für die Vermögenssorge zuständig, wobei das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen hat. Daher sieht § 1649 BGB vor, dass Eltern die Einnahmen aus der Erbschaft des Kindes nur in sehr begrenztem Umfang für den eigenen Unterhalt oder den des Kindes verwenden dürfen. Auch dürfen sie die Erbschaft nicht verschenken und müssen Barvermögen für das Kind anlegen.

Gehören auch die Eltern der Erbengemeinschaft an, bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der die Interessen des Kindes vertritt. Hat sich die Erbengemeinschaft über den Nachlass und die Erbauseinandersetzung geeinigt, wird der Entwurf vom Familiengericht geprüft.

Gemäß § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB sind die Eltern minderjähriger Miterben bei einem Vermögen von mehr als 15.000 Euro übrigens verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und beim Familiengericht einzureichen.

Was hat es mit dem Vorkaufsrecht für Miterben auf sich ?

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil ohne Rücksprache mit den anderen Erben verkaufen. § 2034 Absatz 1 BGB räumt den anderen Miterben lediglich ein Vorkaufsrecht ein. Sie haben somit nur die Möglichkeit, den Erbteil zu dem Preis und den Konditionen zu erwerben, den der Verkäufer zuvor mit einem Dritten – beispielsweise mit Unterstützung des Deutschen Erbenzentrums – vereinbart hat. 

Wofür haften Miterben ?

Innerhalb der Erbengemeinschaft haftet jeder Miterbe gemäß § 2058 BGB für den gesamten Nachlass, was als Gesamtschuldner bezeichnet wird. Das heißt, dass  beispielsweise im Außenverhältnis zu einem Gläubiger des Erblassers jeder Miterbe gegenüber dem Gläubiger für die volle Verbindlichkeiten des Erblassers geradestehen muss. Im Innenverhältnis kann er sich die Summe jedoch gemäß § 2046 Absatz 2 BGB später anteilig von den anderen Miterben in Form einer Ausgleichszahlung zurückholen – wenn die Miterben Geld haben.

Wie werden Miterben ausgezahlt ?

Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Anteil am Nachlass ausgezahlt wird, wenn sie dies wünschen. Sie können jedoch ihren Erbteil verkaufen – wahlweise an einen Dritten oder an andere Miterben. Das Prinzip: Die Miterben scheiden aus der Erbengemeinschaft aus und erhalten im Gegenzug eine Abfindung in Form einer Kaufpreiszahlung. Dies setzt voraus, dass sie sich auf die Höhe dieser Zahlung einigen müssen.

Es kann auch dazu kommen, dass aus einer Erbengemeinschaft über die Auszahlung der Miterben eine Person als Alleinerbe hervorgeht – mit der Folge, dass sie dann frei über den gesamten Nachlass verfügen kann. Miterben, die zum Alleinerben aufrücken wollen, müssen allerdings auch die finanziellen Möglichkeiten und das Verhandlungsgeschick mitbringen, um den Nachlass komplett übernehmen zu können.

Fazit

Miterben befinden sich in einer schwierigen Situation, da sie nicht frei über ihren Anteil am Nachlass verfügen können. Das Erbrecht eröffnet ihnen aber vor allem mit dem Erbteilsverkauf eine Optionen, um zügig aus der Zwangsgemeinschaft mit den anderen Erben auszusteigen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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