Vorkaufsrecht der Miterben

Sie möchten aus der Erbengemeinschaft aussteigen? Das ist möglich, indem Sie Ihren Erbteil verkaufen. Verhindern können Ihre Miterben dies nicht, allerdings können sie ihr Vorkaufsrecht ausüben. Wir erläutern, was es damit auf sich hat und warum Sie keine finanziellen Einbußen befürchten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Das Vorkaufsrecht der Miterben

Die Regelungen des deutschen Erbrechts ermöglicht Ihnen als Miterbe in einer Erbengemeinschaft, jederzeit Ihren Erbteil zu verkaufen. Das ist immer dann eine sinnvolle Option, wenn sich die Auseinandersetzung des Nachlasses lange hinzieht und Sie sich nicht mehr länger mit der Verwaltung des Erbes befassen möchten. Daran kann Sie kein Miterbe hindern, allerdings können die Miterben von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Wir zeigen Ihnen, warum Sie sich um diesen Aspekt keine Sorgen machen müssen und wie sich der Ablauf bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gestaltet.

Vorkaufsrecht und Erbengemeinschaft – was bedeutet das ?

Sie sind Miterbe und in der Erbengemeinschaft geht es mit der Auseinandersetzung der Erbschaft schon lange nicht mehr voran? Sie möchten aber endlich mit dem vererbten Vermögen eigene Pläne verwirklichen und sich nicht mehr mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Erbes befassen? Dann können Sie Ihren Erbteil verkaufen – und zwar auch an Dritte außerhalb der Erbengemeinschaft. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 2033 vor und dies können Ihnen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht verwehren. Allerdings ist im Erbrecht gemäß der §§ 2034 f. BGB vorgesehen, dass die Miterben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht ausüben dürfen. Diese Regelung soll es den übrigen Erben ermöglichen, die Auseinandersetzung der Erbschaft auch dann unter sich weiter zu betreiben, wenn ein Miterbe seinen Anteil verkauft.  

Wer darf das Vorkaufsrecht ausüben ?

Das Vorkaufsrecht darf nur von Miterben ausgeübt werden, die nicht selbst Käufer des Erbanteils sind. Da das deutsche Erbrecht über die §§ 2034 f. BGB auf den Schutz der Erben vor dem Einstieg Dritter in die Erbengemeinschaft abzielt, greift das Vorkaufsrecht nur in den Fällen, in denen es sich beim Erwerber nicht um einen Miterben handelt. Miterben haben also nur ein Vorkaufsrecht, wenn Sie Ihren Erbteil an einen außenstehenden Dritten verkaufen. 

Was müssen Sie als Verkäufer Ihres Erbteils beachten ?

Gemäß § 469 Absatz 1 BGB sind Sie verpflichtet, alle anderen umgehend nach Abschluss des Vertrags über den Verkauf Ihres Erbteils sowie den Inhalt der Vereinbarung zu informieren. Da Sie für den Erbteilsverkauf laut §§ 2371 BGB ohnehin einen Notar einschalten müssen, der den Vertrag beurkundet, wird er diese Pflicht erfüllen. Wichtig zu wissen: Die Frist läuft für jeden Miterben separat. Manchmal ist ein Miterbe nur umständlich erreichbar und erlangt deswegen erst später als die anderen Erben Kenntnis vom Erbteilsverkauf, die Frist beginnt dann unter Umständen erst später zu laufen. 

Innerhalb welcher Frist dürfen Miterben das Vorkaufsrecht ausüben ?

Sobald der Notar den beurkundeten Vertrag über den Erbteilsverkauf den jeweiligen Miterben der Erbengemeinschaft ordnungsgemäß zugestellt hat, sieht das Erbrecht in § 2034 Absatz 2 Satz 1 BGB vor, dass das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden kann. Wird es innerhalb dieser Frist nicht aktiv ausgeübt, erlischt es.  

Wie wird das Vorkaufsrecht ausgeübt ?

Entscheiden sich ein oder mehrere Miterben dafür, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie darüber eine Erklärung gegenüber dem ausscheidenden Miterben abgeben. Hat dieser den Erbteil bereits auf den Käufer übertragen, erfolgt die Erklärung des Vorkaufsrechts gemäß § 2035 Absatz 1 BGB gegenüber dem Käufer. Die Form der Ausübung des Vorkaufsrechts wird in der Regel im Kaufvertrag über den Erbteil nochmals dargestellt. 

Was passiert, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird ?

Für Sie als Verkäufer ändert dies nichts, denn bei der Ausübung des Vorkaufsrechts kann an dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Investor nichts mehr geändert werden. Sie bekommen also in jedem Fall Ihr Geld. 

Fazit

Ob die verbliebenen Miterben Ihrer Erbengemeinschaft ihr Vorkaufsrecht ausüben oder nicht – Sie erhalten in jedem Fall den vereinbarten Kaufpreis und können ohne Streit in die Zukunft gehen. 

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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