Gemeinschaftliche Verwaltung

Alles gehört allen – so sieht es das deutsche Erbrecht für Erbengemeinschaften vor. Damit einher geht auch die Pflicht, die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu übernehmen. In welcher Art und Weise diese erfolgt und welche Formen der Nachlassverwaltung es gibt, wird in dieser Seite erläutert.

Inhaltsverzeichnis

Welchen Zweck hat die gemeinschaftliche Verwaltung?

Die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB dient dazu, den Nachlass in Besitz zu nehmen, zu erhalten und sich um diesen zu kümmern bis die Auflösung der Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt. Keiner der Miterben soll sich über die Rechte der anderen Miterben hinwegsetzen können. 

Was umfasst die gemeinschaftliche Verwaltung?

Zu den Maßnahmen im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung gehören unter anderem:

  • Bei Immobilien: Instandsetzungsmaßnahmen, Vermietung
  • Kündigung von Verträgen, die nicht mehr benötigt werden
  • Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen
  • Verkauf einzelner Nachlassgegenstände (dabei hängt es von der Bedeutung des Gegenstands für den gesamten Nachlass ab, welche Stimmenmehrheit erforderlich ist)
  • Schulden des Erblassers begleichen

Wie erfolgt die gemeinschaftliche Verwaltung?

Im Rahmen der Verwaltung muss die Erbengemeinschaft mitunter weitreichende Beschlüsse fassen. Welche Stimmenmehrheit dafür erforderlich ist, hängt wiederum von der Art der Maßnahme ab. Das deutsche Erbrecht unterscheidet hier zwischen drei Formen der Nachlassverwaltung: Die notwendige Verwaltung, die ordnungsgemäße Verwaltung und die außerordentliche Verwaltung.

• Notwendige Verwaltung

Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, fallen unter die notwendige Verwaltung und werden daher auch als Notgeschäftsführung bezeichnet. Sie können von jedem Miterben veranlasst werden. Ein Beschluss der Miterben ist hier nicht erforderlich.

• Ordnungsgemäße Verwaltung

Maßnahmen, die dem Erhalt des Nachlasses dienen und diesen nicht entscheidend verändern, fallen unter die ordnungsgemäße Verwaltung. Für Beschlüsse ist gemäß § 745 BGB eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

• Außerordentliche Verwaltung

Unter die außerordentliche Verwaltung fallen Maßnahmen, die den Nachlass entscheidend verändern – etwa der Verkauf der einzigen Immobilie. Dabei handelt es sich um eine Verfügung, die gemäß § 2040 BGB nur einstimmig möglich ist.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen „Ordnungsgemäße Verwaltung“ und „Notwendige Verwaltung“, Details zu den Stimmverhältnissen haben wir im Beitrag „Beschlussfassung Erbengemeinschaft“ für Sie zusammengestellt.

Durch wen erfolgt die gemeinschaftliche Verwaltung?

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass sich die Erben gemeinschaftlich um den Nachlass kümmern. Dabei unterliegt jeder Miterbe der Mitwirkungspflicht. Konkret: Er muss dazu beitragen, dass die Verwaltung möglich ist – etwa, indem er sich an Abstimmungen über Verwaltungsmaßnahmen beteiligt. Andernfalls können Schadenersatzforderungen auf ihn zukommen, wenn sein Verhalten zu einer Beschädigung des Nachlasses führt.

Hat der Erblasser im Testament Testamentsvollstrecker vorgesehen, übernimmt dieser gemäß § 2205 BGB die Verwaltung. Wurde ein Dritter mit der Verwaltung beauftragt, ist dieser für die Verwaltung zuständig. Das ist beispielsweise im Rahmen der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz der Fall. 

Fazit

Eine Erbengemeinschaft muss sich nicht nur über die Aufteilung des Nachlasses einig werden, sondern diesen auch gemeinsam verwalten. Das schafft viel Potenzial für Streitigkeiten unter den Miterben. Wer sich damit nicht befassen will, kann über den Erbteilsverkauf aus der Zwangsgemeinschaft aussteigen und entledigt sich so gleichzeitig der Mitwirkungspflicht bei der Verwaltung. 

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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