Ordnungsgemäße Verwaltung

Die ordnungsgemäße Verwaltung kann sich je nach Zusammensetzung des Nachlasses als durchaus zeitraubend erweisen – etwa dann, wenn die Erbschaft mehrere Immobilien umfasst. Wir erläutern, was als ordnungsgemäße Verwaltung gilt, wer in welcher Form mitwirkt und welche Konsequenzen sich für die Beschlussfassung ergeben.

Inhaltsverzeichnis

Erbengemeinschaft gemeinsam verwalten

Geht ein Nachlass an mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft in Form einer Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Der gesamte Nachlass gehört allen Miterben gemeinsam. Damit einher geht die gemeinschaftliche Verwaltung. Sie dient dazu, den Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung und der damit einhergehenden Auflösung der Erbengemeinschaft zu erhalten und fällt naturgemäß weniger aufwändig aus, wenn der Erblasser ausschließlich Geld auf verschiedenen Konten und Depots hinterlassen hat – und deutlich zeitintensiver, wenn eine oder mehrere Immobilien zum Nachlass gehören.

Was bedeutet „ordnungsgemäße Verwaltung“?

Gemäß § 2038 BGB verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Wie die Verwaltung konkret erfolgt und wie die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft zu bestimmten Maßnahmen jeweils erfolgt, hängt davon ab, ob es sich um Maßnahmen handelt, die unter die außerordentliche Verwaltung, die notwendige Verwaltung oder die ordnungsgemäße Verwaltung fallen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die für die tatsächliche beziehungsweise rechtliche Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses erforderlich sind, diesen nicht wesentlich verändern und nicht umgehend aufgrund einer Akutsituation (Beispiel: Wasserschaden am Haus) umgesetzt werden müssen.

Wer ist an der ordnungsgemäßen Verwaltung beteiligt?

An der ordnungsgemäßen Verwaltung sind entweder allein die Miterben oder zusätzlich Testamentsvollstrecker sowie Dritte aus der Nachlassverwaltung beteiligt.

Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, steht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 2205 BGB dem Testamentsvollstrecker zu. Wurde ein Dritter – etwa im Rahmen einer Nachlasspflegschaft, der Nachlassinsolvenz oder der Nachlassverwaltung – bestimmt, übernimmt dieser die Verwaltung und ist damit auch für alle Maßnahmen zuständig, die unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen.

Wurde kein externer Nachlassverwalter eingesetzt und keine Testamentsvollstreckung angeordnet, sind gemäß § 2038 BGB die Miterben zur Mitwirkung an der – nicht nur ordnungsgemäßen – Verwaltung verpflichtet. Wichtig zu wissen: Gegenüber Erben, die der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, können die anderen Erben für daraus resultierende Schäden Schadenersatz fordern. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Miterbe die Zustimmung zu einer erforderlichen Renovierungsmaßnahme an einem Haus verweigert und es aufgrund der nicht durchgeführten Maßnahme zu einem Schaden an der Immobilie kommt. 

Kann ein Miterbe für die ordnungsgemäße Verwaltung ein Entgelt verlangen?

Üblicherweise können Miterben nicht darauf bauen, dass sie für ihre Tätigkeit im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Entgelt erhalten. Es ist jedoch möglich, dass sich diejenigen Miterben, die sich besonders intensiv um die Nachlassverwaltung kümmern, mit den anderen Erben auf eine Aufwandsentschädigung einigen. Auch hier gilt wieder: Die Zustimmung aller Miterben ist erforderlich, bzw. jeder Miterbe kann eine solche auch blockieren. Der verwaltende Miterbe sollte dann sicherheitshalber eine schriftliche Vereinbarung mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft treffen. 

Welche Aufgaben umfasst die ordnungsgemäße Verwaltung?

Unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen alle Maßnahmen der Erbengemeinschaft, die dazu dienen, den Nachlass zu erhalten. Dazu gehören unter anderem:

  • Kündigung von Abonnements und Verträgen, die nicht mehr benötigt werden
  • Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an Immobilien, die zum Nachlass gehören und die nicht dringend durchgeführt werden müssen, um weitere Schäden abzuwenden (diese fallen ggf. unter die notwendige Verwaltung).
  • Laufende Verwaltung von Immobilien (ggf. auch Vermietung)
  • Verkauf einzelner Nachlassgegenstände, sofern diese den Nachlass nicht entscheidend prägen und von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind
  • Nachlassverbindlichkeiten begleichen (dazu zählen nicht nur Schulden des Erblassers, sondern unter anderem auch die Bestattungskosten)

Was unterscheidet die ordnungsgemäße von der außerordentlichen Verwaltung?

Unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen Maßnahmen, die unter anderem den Erhalt des Nachlasses sicherstellen. Hiervon zu unterscheiden ist die außerordentliche Verwaltung. Von dieser ist die Rede, wenn der Nachlass sich aufgrund der Maßnahme wesentlich verändert. Im Beispielfall mit lediglich einer Nachlassimmobilie wäre dies etwa deren Verkauf. Bei mehreren Immobilien im Nachlass fällt der Verkauf hingegen in der Regel unter die ordnungsgemäße Verwaltung.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da es von der Art der Verwaltung abhängt, mit welcher Mehrheit die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft erfolgt. Sie erfolgt bei der ordnungsgemäßen Verwaltung mit Stimmenmehrheit, während bei der außerordentlichen Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Crux dabei: Das Erbrecht gibt nicht eindeutig vor, was als wesentliche Veränderung des Nachlasses gilt und was nicht – dies ist sehr häufig Anlass für Streit und ggf. juristische Auseinandersetzungen. Auf der sicheren Seite sind Käufer und Verkäufer in diesem Fall, wenn sie einen einstimmigen Beschluss zum Verkauf einer solchen Immobilie fassen.

Tipp: Weitere Informationen zum Stichwort Stimmenmehrheit finden Sie in unserem Beitrag „Beschlussfassung Erbengemeinschaft“. 

Fazit

Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses kann bei Unstimmigkeiten unter den Miterben ein schwieriges Unterfangen sein. Elegant umschiffen lässt sich dieser mitunter sehr zeitaufwändige Nebeneffekt einer Erbschaft mit dem Erbteilsverkauf.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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