Notwendige Verwaltung
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Erben müssen gemeinsam verwalten
Eine Erbengemeinschaft erbt nicht einfach nur den Nachlass eines Verstorbenen, sondern steht auch in der Pflicht, diesen bis zur Auseinandersetzung und damit der Auflösung der Erbengemeinschaft zu erhalten und ggf. zu mehren. Bis dahin sind die Miterben für die gemeinschaftliche Verwaltung gemäß § 2038 BGB zuständig – und dazu zählt auch die notwendige Verwaltung.
Was kennzeichnet die notwendige Verwaltung?
Anders als bei der ordentlichen Verwaltung und der außerordentlichen Verwaltung sieht das deutsche Erbrecht vor, dass Miterben sich im Rahmen der notwendigen Verwaltung nicht erst mit den anderen Erben auf eine Beschlussfassung einigen müssen. Vielmehr können sie im Bedarfsfall gemäß § 2038 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ohne Abstimmung mit der Erbengemeinschaft handeln, wenn sonst der Erhalt des Nachlasses gefährdet ist. Dies wird auch als Einzelvornahmebefugnis bezeichnet.
Ein Beispiel: Angenommen, es gehört ein Haus mit marodem Dach zum Nachlass. Ein Sturm beschädigt das Dach so schwer, dass es einzustürzen droht. Lässt sich dies nur mit einer Sofortmaßnahme durch einen Dachdecker beheben, kann jeder Miterbe die entsprechenden Maßnahmen einleiten.
Welche Probleme können sich bei der notwendigen Verwaltung ergeben?
Nicht immer ist es rechtlich eindeutig, ob wirklich eine notwendige Verwaltung erforderlich war oder ob nicht ein Mehrheitsbeschluss hätte erreicht werden können. So kann ein und dieselbe Maßnahme je nach Zeitpunkt der Durchführung der notwendigen Verwaltung oder der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet werden – je nachdem, ob sie wirklich akut erforderlich war oder nicht.
Die Gefahr dabei: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine notwendige Verwaltungsmaßnahme vorlag, muss der betreffende Miterbe schlimmstenfalls die Kosten komplett selbst übernehmen. Zudem kann es passieren, dass die Miterben Schadensersatz geltend machen. Für seine Mühe, die er für die Erbengemeinschaft aufgebracht hat, zahlt der Erbe dann vielleicht auch noch drauf.
Um sicherzugehen, nicht auf den Kosten für die eingeleitete Notfallmaßnahme sitzen zu bleiben, empfiehlt es sich für die handelnden Miterben, sich möglichst schnell mit den anderen Erben in Verbindung zu setzen zu und deren Zustimmung einzuholen. Oft führt dies zum Streit, gerade wenn “böse” Miterben eigennützige Ziele verfolgen.
Wo liegen die Unterschiede zur ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung?
Die notwendige Verwaltung weist gegenüber den beiden weiteren Formen der Nachlassverwaltung entscheidende Besonderheiten auf: Die Dringlichkeit der Maßnahmen, kein Beschluss ist erforderlich, keine Verfügungsgeschäfte dürfen im Rahmen der notwendigen Verwaltung gemacht werden.
1. Dringlichkeit
Die notwendige Verwaltung wird mitunter auch als Notgeschäftsführung bezeichnet. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass schnell gehandelt werden muss, um Schäden am Nachlass zu verhindern.
2. Kein Beschluss erforderlich
Da Notfälle schnelles Handeln erfordern, ist bei Maßnahmen der notwendigen Verwaltung keine Abstimmung mit den Miterben erforderlich. Es muss also nicht einmal das Mehrheitsprinzip eingehalten werden, das für die ordentliche Verwaltung gilt.
3. Keine Verfügungsgeschäfte
Im Rahmen der notwendigen Verwaltung dürfen Miterben nicht über Nachlassgegenstände verfügen. Daher kann kein Miterbe allein einen Nachlassgegenstand veräußern, sondern benötigt hierzu je nach Art des Vermögensgegenstands mindestens die Zustimmung der Mehrheit, bei Transaktionen von erheblicher Bedeutung kann nur einstimmig über die Verfügung entschieden werden – etwa den Verkauf der einzigen Immobilie im Nachlass.
Tipp: Weitere Informationen rund um die Nachlassverwaltung haben wir in unseren Beiträgen „Ordnungsgemäße Verwaltung“ und "Gemeinschaftliche Verwaltung" für Sie zusammengestellt. Details zur Abstimmung über Verwaltungsmaßnahmen finden Sie im Beitrag „Beschlussfassung Erbengemeinschaft“.
Es klingt zunächst einfach: Ist eine Maßnahme dringlich für den Erhalt des Nachlasses, können Miterben allein handeln. Doch in der Praxis kann schnelles Handeln auf sie zurückfallen und zum finanziellen Risiko werden. Beim Erbteilsverkauf treffen diese Pflichten und Risiken den Erwerber.