Wenn die Erbauseinandersetzung scheitert: Die Erbauseinandersetzungsklage erklärt

Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, müssen Sie den Nachlass mit den Miterben aufteilen. Gelingt das nicht, gilt die Erbauseinandersetzungsklage als letzter Ausweg. Unter welchen Voraussetzungen ist sie möglich? Wie ist der Ablauf? Welche Risiken, welche Alternativen gibt es? Wir haben die Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage oder Teilungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage – oft auch als Teilungsklage oder Erbteilungsklage bezeichnet – gilt als Ultima Ratio, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht auf einen gemeinsamen Nenner bei der Aufteilung des Nachlasses einigen kann. Dazu kommt es immer dann, wenn es mehrere Erben gibt und der Erblasser Vermögenswerte hinterlässt, die nicht einfach auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt werden können. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke. Hat der Verstorbene keine Anordnungen im Testament aufgeführt, um Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft vorzubeugen, bleibt den Erben nur, sich untereinander zu einigen. Dies gestaltet sich nicht immer einfach, da sich die beteiligten Miterben in einer Zwangsgemeinschaft befinden und oftmals Neid und Missgunst oder alte Familienstreitigkeiten die Erbauseinandersetzung erschweren. 

Auch eine Teilungsklage kann weiteren Streit nicht verhindern

Generell hat jeder Miterbe gemäß der erbrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 2042 ff. BGB) die Möglichkeit, im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage die Aufteilung des Nachlasses gerichtlich zu erzwingen, um so den Erbteil ausgezahlt zu bekommen. Haben sie damit Erfolg, ordnet das Gericht entsprechend dem eingereichten Teilungsplan an, welcher Teil des Nachlasses an welchen Erben geht, sprich: wie die Erbauseinandersetzung konkret zu erfolgen hat. Streitigkeiten unter den Miterben können auf diesem Wege zwar auch weiterhin bestehen, aber zumindest gelingt es so, die Erbengemeinschaft aufzulösen und das Erbe "auseinanderzusetzen". So lautet der Fachbegriff für die Aufteilung des Nachlasses. 

Teilungsklage geht oft mit hohen Kosten einher

Der Nachteil dieser Vorgehensweise besteht allerdings darin, dass hohe Kosten für das Verfahren anfallen können und der Kläger diese vorstrecken muss. Auch besteht ein relativ großes Risiko, dass die Erlöse – beispielsweise aufgrund der Versteigerung von Nachlassgegenständen – geringer ausfallen als ohne den Rechtsweg (siehe hierzu auch die Frage „Welche Risiken gehen mit der Erbauseinandersetzungsklage einher?“).

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Erbauseinandersetzungsklage möglich?

• Der Nachlass muss teilungsreif sein.

Der Begriff „Teilungsreife“ bedeutet zum einen, dass die Erbengemeinschaft alle Nachlassverbindlichkeiten wie etwa die Bestattungskosten und Schulden des Erblassers beglichen hat und zum anderen die Teilung der Nachlassgegenstände möglich ist. Das ist problemlos möglich, wenn der Nachlass aus Barvermögen besteht. Schwierigkeiten ergeben sich hingegen oftmals, wenn beispielsweise Immobilien zum Nachlass gehören und eine sogenannte Realteilung nicht möglich ist. Daher müssen Immobilien und Grundstücke vor Einreichen der Klage im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußert werden. Sonstige bewegliche Nachlassgegenstände wie etwa wertvolle Uhren, Münzen oder Schmuck müssen im Rahmen des Pfandverkaufs veräußert werden, damit der Erlös unter den Miterben aufgeteilt werden kann.

• Der Erblasser hat die Teilung des Nachlasses nicht ausgeschlossen und sie ist auch nicht per Gesetz ausgeschlossen.

Die Teilungsklage ist nicht möglich, wenn der Verstorbene im Testament ein Teilungsverbot angeordnet hat oder im Rahmen einer Teilungsanordnung verfügt hat, welche Miterben welche Nachlassgegenstände erhalten. Zudem darf kein Teilungsverbot aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen und es müssen alle Erben feststehen. Daher ist eine Teilungsklage beispielsweise nicht möglich, wenn die Geburt eines Kindes bevorsteht, das Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Gleiches gilt, wenn noch Miterben ermittelt werden müssen.

Es gibt allerdings eine Möglichkeit, Anordnungen des Erblassers zu umgehen: Sind sich alle Miterben darüber einig, diese nicht zu befolgen, kann dennoch eine Teilungsklage eingereicht werden.

• Im Teilungsplan müssen alle Miterben berücksichtigt sein.

Der Teilungsplan darf kein Mitglied der Erbengemeinschaft außen vor lassen. Es muss also zweifelsfrei feststehen, wer zum Kreis der Erben gehört.

• Im Teilungsplan muss der komplette Nachlass berücksichtigt sein.

Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Kläger den gesamten Nachlass kennen und zudem auch festlegen, wie dieser auf die Miterben verteilt werden soll.

• Anordnungen des Erblassers zur Teilung und Schenkungen müssen aufgeführt werden.

Hat der Erblasser beispielsweise noch zu Lebzeiten Schenkungen an Mitglieder der Erbengemeinschaft vorgenommen, muss dies bei der Teilung berücksichtig werden. Liegen Teilungsanordnungen vor, müssen diese ebenfalls im Teilungsplan genannt werden. Auch Teilungsvereinbarungen, die Miterben untereinander getroffen haben, müssen die Kläger im Teilungsplan erwähnen.

Wer reicht gegen wen die Erbauseinandersetzungsklage ein?

Eine Erbauseinandersetzungsklage wird von denjenigen Erben eingereicht, die die Nachlassauseinandersetzung und die Auflösung der Erbengemeinschaft bei den Miterben erreichen wollen. Kläger sind also die Miterben, die sich mit dem erstellten und auch der Klage beigefügten Teilungsplan zur Aufteilung des Nachlasses einverstanden erklären. Beklagte sind die Miterben, die ihre Zustimmung zu dieser Aufteilung verweigern. Erreichen die Kläger ihr Ziel vor Gericht – die Zustimmung zum vorgelegten Teilungsplan – wird der Nachlass entsprechend diesem Plan aufgeteilt und die Erbengemeinschaft kann aufgelöst werden.  

Wie wird eine Teilungsklage eingereicht?

Die Erbauseinandersetzungsklage kann sowohl in Form einer selbst (sofern der Streitwert 5.000 Euro nicht überschreitet) oder von einem Anwalt verfassten Klageschrift erfolgen, sie kann aber auch beim zuständigen Gericht mündlich vorgetragen werden und wird dann in schriftlicher Form von den jeweiligen Beamten aufgenommen. Die Klageschrift umfasst unter anderem:

  • Persönliche Angaben zum Kläger (Name, Anschrift)
  • Zeitpunkt der Klageerhebung
  • Anschrift des zuständigen Gerichts
  • Angaben zu den Beklagten (Name, Anschrift)
  • Darstellung des Sachverhaltes 
  • Erläuterung des Klagegrundes
  • Forderungen an die Beklagten
  • Teilungsplan 

Erbauseinandersetzungsklage – wie läuft sie ab?

Eine Erbauseinandersetzungsklage wird zunächst beim örtlichen Nachlassgericht eingereicht. Ist auch nur eine Voraussetzung für das Einreichen der Teilungsklage nicht erfüllt, weist das Gericht die Klage umgehend ab. Sind lediglich Änderungen an der Teilungsklage vorzunehmen – etwa, weil der Teilungsplan eine ungleichmäßige Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben vorsieht, erhalten die Kläger die Möglichkeit, nachzubessern. Dabei gilt, dass vom Gericht keine Änderungen am Teilungsplan vorgenommen werden. 

Erbengemeinschaft erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme

Sind hingegen alle Bedingungen erfüllt, leitet das Nachlassgericht die Klageschrift an die Miterben weiter. So erhalten die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Möglichkeit, sich zum Teilungsplan zu äußern, den die klagenden Miterben durchsetzen wollen. Sowohl die Miterben als auch die Kläger können eine Stellungnahme einreichen. Hierfür wird vom Gericht eine Frist festgesetzt.

Leistungs- oder Feststellungsklagen

Innerhalb des Prozesses werden in der Regel mehrere einzelne Leistungs- und/ oder Feststellungsklagen geführt, um als Zwischenschritte die Teilungsreife zu erwirken und um der Gefahr der Abweisung der ganzen Erbauseinandersetzungsklage vorzubeugen.

Gericht ordnet Umsetzung des Teilungsplans an

Am Verkündigungstermin gibt das Nachlassgericht bekannt, wie der Nachlass auf die Miterben verteilt werden soll. Nachdem die Vorgaben des Teilungsplans umgesetzt wurden, ist die Nachlassauseinandersetzung abgeschlossen und die Erbengemeinschaft ist aufgelöst.  

Der Ablauf einer Erbauseinandersetzungsklage ist oft kompliziert

Achtung: Der hier geschilderte Ablauf einer Erbteilungsklage erscheint auf den ersten Blick unproblematisch – in der Realität erweist sich der Klageweg jedoch oftmals als mühsam, teuer und vor allem langwierig. So kann allein die für das Erreichen der erforderlichen Teilungsreife notwendige Regulierung aller Nachlassverbindlichkeiten Monate und oft Jahre in Anspruch nehmen. Daher gilt es, zunächst alle Unklarheiten zum Nachlass zu beseitigen. Dazu gehört neben dem Erreichen der Teilungsreife:

  • Die Klärung von Pflichtteilsansprüchen
  • Die Ermittlung der Höhe des Nachlasses (gegebenenfalls über eine oder mehrere Feststellungsklagen)
  • Die Klärung von Ausgleichspflichten (gegebenenfalls über eine oder mehrere Leistungs- oder Feststellungsklagen)
  • Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens/ Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses

Welches Gericht ist für die Erbauseinandersetzungsklage zuständig?

Für Erbauseinandersetzungsklagen ist jeweils das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers zuständig. Übersteigt der Nachlasswert die Grenze von 5.000 Euro, ist das örtliche Landgericht zuständig. Da oftmals Immobilien im Nachlass zu Streitigkeiten führen, wird dieser Wert schnell überschritten. Die Folge: Ist für die Teilungsklage das Landgericht zuständig, besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass auch ein zu Unrecht von den Miterben blockierter Erbe sich eines Anwalts bedienen muss. Da die Erbteilungsklage jedoch überaus kompliziert ist, ist es ohne einen auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt ohnehin kaum realistisch, die gestellten Forderungen erfolgreich vor Gericht durchzusetzen.  

Eine Besonderheit gilt übrigens, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte: In diesem Fall ist die Klage beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg einzureichen. 

Wie hoch ist der Streitwert und was kostet eine Erbauseinandersetzungsklage ?

Wenn Sie eine Erbauseinandersetzungsklage in Erwägung ziehen, sollten Sie sich über die anfallenden Kosten im Klaren sein, die vom Streitwert – in der Regel dem Nachlasswert, den Sie einfordern – abhängen. Sie beschränken sich nicht nur auf die Anwalts- und Gerichtskosten. Darüber hinaus fallen auch Gebühren für die Bewertung der Nachlassgegenstände durch Sachverständige an. Dabei ist zu beachten, dass die Anwaltskosten für eine Teilungsklage als Nachlassverbindlichkeiten gelten und damit das Erbe eines jeden Miterben schmälern.

Reichen Sie erneut Klage ein (beispielsweise weil das Gericht Ihren Teilungsplan nicht als den einzig möglichen akzeptiert), tragen Sie die Anwaltskosten hingegen allein. Gleiches gilt jeweils für die Verfahrenskosten. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Kläger die Verfahrenskosten zunächst vorstrecken müssen.

Oftmals kommen Kosten für die Teilungsversteigerung hinzu

Hinzu kommen die Verfahrens- und gegebenenfalls auch Anwaltskosten, die im Rahmen einer Teilungsversteigerung anfallen. Wichtig dabei: Die Verfahrensgebühr ist von allen Miterben zu zahlen, die Anwaltskosten hierfür tragen Sie als beantragender Miterbe hingegen allein.

Bleibt die Versteigerung erfolglos, müssen Sie die Verfahrenskosten allein zahlen.

Höhe der Gesamtkosten für eine Teilungsklage ist schwer kalkulierbar

Wie hoch die Gesamtkosten einer Erbteilungsklage sind, ist im Vorwege generell schwer einzuschätzen, da diese Verfahren oft über viele Jahre laufen. Außerdem sollten Sie bedenken, dass die gängigen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage nicht übernehmen. 

Erbauseinandersetzungsklage bei Grundstücken und Immobilien: Was ist zu beachten?

Gehören nicht einfach teilbare Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie oder ein Grundstück zum Nachlass, sind Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung des Erbes oftmals vorprogrammiert. Der Grund: Nicht immer sind sich alle Miterben einig, was mit der Immobilie oder dem Grundstück passieren soll. So kann es beispielsweise sein, dass Geschwister das Haus der Eltern erben und eines der Kinder es gern verkaufen möchte, um den Bau eines eigenen Hauses mit dem Erbe zu finanzieren, während die anderen sich nicht davon trennen mögen und es lieber vermieten möchten. Folgendes sollten Sie beachten, wenn Sie Miterbe einer Immobilie sind:

  • Teilungsanordnungen des Erblassers beachten

Mitunter sorgen Erblasser über Verfügungen gegen Streitigkeiten um das Immobilienvermögen vor und ordnen beispielsweise im Testament ein Teilungsverbot an oder legen fest, wer die Immobilie erhält. In diesem Fall ist eine der Voraussetzungen für eine anderes lautende Erbauseinandersetzungsklage nicht erfüllt und die Klage wird abgewiesen.

  • Teilungsversteigerung ermöglicht Verkauf des Grundvermögens

Hat der Erblasser keine derartige Anordnung erlassen und ist die Teilung auch sonst nicht per Gesetz ausgeschlossen, haben Sie als verkaufswilliger Miterbe die Möglichkeit, die für die Klage erforderliche Teilungsreife des Nachlasses über eine Teilungsversteigerung zu erreichen. Damit kann die Problematik umgangen werden, die sich daraus ergibt, dass die Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft eine Immobilie nur gemeinsam verkaufen kann. Der Erlös aus der Versteigerung wird aber nicht unter den Miterben aufgeteilt. Er wird bei Gericht hinterlegt bis die Erben sich über die Verteilung geeinigt haben oder die Teilungsklage erfolgreich war, also oft für mehrere Jahre. Das Problem bei Teilungsversteigerung und Erlösverteilung: Beide können unter bestimmen Bedingungen von den Miterben hinausgezögert oder sogar gestoppt werden. 

Welche Risiken gehen mit einer Erbauseinandersetzungsklage einher?

Eine Erbauseinandersetzungsklage geht mit einem sehr hohen Prozessrisiko für den Kläger einher und gilt unter Juristen als eine der herausforderndsten Klagen im deutschen Zivilrecht. Dies liegt unter anderem daran, dass das Gericht den eingereichten Teilungsplan nur akzeptieren oder ablehnen kann, aber keine Änderungsvorschläge machen darf. Daraus resultiert die Gefahr, dass das Gericht die Klage abweisen muss und die Kläger auf hohen Kosten sitzenbleiben, die beispielsweise für die Beratung durch einen Anwalt bezüglich des Teilungsplans angefallen sind.

Hohe Kosten und lange Dauer sprechen gegen eine Teilungsklage

Das gilt zum einen hinsichtlich der Kosten, die sich insbesondere dann schnell auf einen hohen Betrag summieren, wenn auch Immobilien zum Nachlass gehören. Zum anderen ist der Zeit-Aspekt zu bedenken: Wollen Sie eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen und gehören Grundstücke, Häuser oder Wohnungen zum Nachlass, müssen Sie zunächst die Teilungsreife erreichen, um die Erbteilungsklage einreichen zu können. Das setzt den Verkauf der unteilbaren Vermögensgegenstände voraus. Bemühen Sie hierzu eine Teilungsversteigerung, kann sich allein das Versteigerungsverfahren durchaus über ein Jahr und länger hinziehen.

Teilungsversteigerung kann nachteilig sein

Erst danach können Sie überhaupt die Teilungsklage einreichen – und wie lange dieses Verfahren dauert, ist schwer vorherzusagen. Hinzu kommt, dass es im Rahmen der erforderlichen Teilungsversteigerung von Immobilien oder Grundstücken dazu kommen kann, dass ein deutlich niedriger Erlös erzielt wird als über einen freihändigen Verkauf. Zudem schmälern die Verfahrenskosten der Teilungsversteigerung den Erlös zusätzlich.

Generell wird daher empfohlen, die Teilungsklage als letztes Mittel zu wählen und vorab alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Erbrecht bietet. In der Regel ist es sinnvoller, eine außergerichtliche Einigung mit den Miterben zu erwirken oder den Erbteil zu verkaufen.

Welche Alternativen zur Erbauseinandersetzungsklage gibt es?

Angesichts der vielen Unwägbarkeiten, die mit einer Teilungsklage einhergehen, sollten Sie bei Streitigkeiten um die Aufteilung des Erbes auch Alternativen prüfen. Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Ihren Erbteil schneller und vor allem kostengünstiger zu erhalten:

Erbteil verkaufen

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haben Sie die Möglichkeit, ihren Erbteil ohne Zustimmung der Miterben zu verkaufen. Nach dem Verkauf Ihres Erbteils an einen Investor, stellt der Notar den Miterben den Kaufvertrag zu. Die Miterben haben dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Machen sie davon keinen Gebrauch, geht Ihr Erbteil zum vereinbarten Preis an den Investor über, andernfalls erhalten Sie dieselbe Summe von dem Miterben, der sich für die Übernahme Ihres Erbteils entscheidet.

Tipp: Sie benötigen schnell Liquidität beispielsweise für eine eigene Immobilie oder möchten sich weitere Streitereien mit Ihren Miterben ersparen und wissen nicht, an wen Sie Ihren Erbteil verkaufen könnten? Wir kennen zahlreiche professionelle Interessenten, für die der Ankauf Ihres Erbteils infrage kommen könnte. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern.

Fazit

Erbauseinandersetzungsklagen ziehen sich oft jahrelang hin und sind teuer. Schneller und entspannter können Sie als Miterbe über den Erbteilsverkauf aus der Erbengemeinschaft austreten.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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