Auseinandersetzungsvertrag
Inhaltsverzeichnis
- Erst Auseinandersetzungsvertrag – dann Auszahlung
- Wofür steht der Begriff „Auseinandersetzung“ im Erbrecht?
- Auseinandersetzungsvertrag – was ist das eigentlich ?
- Auseinandersetzungsvereinbarung – wann ist sie möglich ?
- Was ist bei minderjährigen Miterben zu beachten ?
- Welche Form muss ein Auseinandersetzungsvertrag haben ?
- Was kostet ein Auseinandersetzungsvertrag ?
- Auseinandersetzungsvertrag: Ist eine Anfechtung möglich ?
Erst Auseinandersetzungsvertrag – dann Auszahlung
Bevor eine Erbschaft an die Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils anteilig ausgezahlt werden kann, müssen sich die Miterben über die Auseinandersetzung des Erbes verständigen. Sind sie sich einig, wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung festgehalten, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Wurden alle vertraglichen Regelungen umgesetzt, gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst. Wir erläutern die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Auseinandersetzungsvertrag und zeigen Ihnen, worauf Sie bei einer solchen Vereinbarung besonders achten sollten.
Wofür steht der Begriff „Auseinandersetzung“ im Erbrecht?
Der Begriff Auseinandersetzung oder Erbauseinandersetzung steht im deutschen Erbrecht für die Aufteilung des Erbes unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält mit § 2042 die Vorschrift, dass jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses von den anderen Erben verlangen kann. Was so einfach klingt, kann sich jedoch als kompliziert erweisen, wenn der Erblasser im Testament keine Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten getroffen hat.
Häufig erweist sich die Einigung der Erben über die Aufteilung der Erbschaft im Zusammenhang mit nicht teilbaren Vermögensgegenständen – darunter Immobilien oder wertvoller Schmuck – als problematisch. Sie sind nicht teilbar und müssten daher verkauft werden, um den Erlös entsprechend der Erbquoten auf alle Erben zu verteilen. Sobald Sie sich über die Aufteilung des Nachlasses einig sind, ist der erste Schritt zur Auflösung der Erbengemeinschaft getan.
Auseinandersetzungsvertrag – was ist das eigentlich ?
Die Regelungen dazu, wie der Nachlass auf die Erben verteilt werden soll, werden in der Auseinandersetzungsvereinbarung festgelegt. Dieser Vertrag dient für den Fall, dass sich nach der Einigung Unstimmigkeiten ergeben, als Nachweis für die getroffenen Vereinbarungen.
Auseinandersetzungsvereinbarung – wann ist sie möglich ?
Eine Auseinandersetzungsvereinbarung setzt voraus, dass sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses geeinigt haben. Das gilt jedoch nur für die Miterben, die nicht zwischenzeitlich im Rahmen eines Erbteilsverkaufs oder einer Abschichtung die Erbengemeinschaft verlassen haben. Gelingt ihnen eine Einigung nicht, weil sich beispielsweise ein Miterbe partout der Unterschrift verweigert, bleibt die Erbauseinandersetzungsklage als letzter – und sehr riskanter sowie teurer Ausweg. Es reicht jedoch nicht aus, dass sich die Erbengemeinschaft auf die Verteilung des Nachlasses verständigt hat. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker angeordnet, muss dieser der Auseinandersetzungsvereinbarung zustimmen.
Zudem muss der Nachlass auch teilungsreif sein. Die Teilungsreife liegt vor, wenn der Bestand und Umfang des Nachlasses unstreitig festgelegt ist und der Bestand zumindest im späteren Gerichtsverfahren ermittelt werden kann, wie vorgesehen in § 253 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Des Weiteren sollen laut § 2047 BGB alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sein und es darf kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers vorliegen.
Was ist bei minderjährigen Miterben zu beachten ?
Gehören Kinder unter 18 Jahren zur Erbengemeinschaft und sind ihre Eltern nicht ebenfalls Miterben, können Sie ihre Kinder in der Regel vertreten und die Auseinandersetzungsvereinbarung für sie unterschreiben. Sind die Eltern jedoch ebenfalls Miterben, liegt oftmals ein Interessenkonflikt vor und das Familiengericht muss einen Ergänzungspfleger für die Minderjährigen bestellen.
Welche Form muss ein Auseinandersetzungsvertrag haben ?
Das deutsche Erbrecht beinhaltet keine Vorgaben für die Form der Auseinandersetzungsvereinbarung. Sie kann also auch mündlich geschlossen werden. Davon ist aber abzuraten, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Das gilt umso mehr, je umfangreicher der Nachlass ist und je komplexer die getroffenen Vereinbarungen dementsprechend sind. Sind einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, sollte dies in der Erbauseinandersetzungsvereinbarung vermerkt werden.
Die notarielle Beurkundung einer Auseinandersetzungsvereinbarung ist nur dann erforderlich, wenn Grundstücke oder Anteile an einer GmbH auf einzelne Erben übertragen werden. Wichtig: Wenn Sie eine solche Vereinbarung nicht unter Mitwirkung eines Notars treffen, ist der Vertrag nichtig. Ob notariell beurkundet oder nicht - Auseinandersetzungsvereinbarungen sollten folgende Punkte beinhalten:
- vollständige Angaben zu den Miterben und ihrem Anteil am Nachlass
- umfassendes Nachlassverzeichnis, in dem sämtliche Nachlassgegenstände aufgelistet sind
- konkrete Vereinbarungen zur Aufteilung der Nachlassgegenstände (Teilungsplan)
- Fristen für die Übergabe der Nachlassgegenstände/ Verrechnung von Guthaben
- Verzichtserklärung aller Miterben (so wird verhindert, dass sie später noch Ansprüche geltend machen können)
- Vollmacht an einzelne Miterben, damit sie sich um die Abwicklung – beispielsweise die Auszahlung von Bankguthaben – kümmern können
- Ort und Datum
- Unterschriften aller Miterben.
Was kostet ein Auseinandersetzungsvertrag ?
Wie hoch die Kosten für eine Auseinandersetzungsvereinbarung ausfallen, hängt davon ab, wie viel Beratung die Erbengemeinschaft benötigt: Soll ein Anwalt für Erbrecht mit der Ausformulierung beauftragt werden oder nicht? Angesichts der Komplexität des Erbrechts ist dies anzuraten – zumindest dann, wenn es um einen größeren Erbfall geht.
Weitere Kosten fallen an, wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Hierfür gelten jeweils die Gebührensätze, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt sind und vom Wert des aufzuteilenden Nachlasses abhängen. Ein Beispiel: Beläuft sich das vererbte Vermögen auf 500.000 Euro, fallen rund 1.900 Euro an Notarkosten an. Die Kosten für die Rechtsberatung richten sich danach, ob die Erbengemeinschaft einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht mit der Beratung zur Auseinandersetzungsvereinbarung beauftragt oder nicht. Entscheidet sie sich gemeinsam dafür, wird der Wert der gesamten Erbschaft herangezogen. Wie die Notarkosten, sind diese Anwaltskosten auch Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Nachlass beglichen. Sollte sich später jedoch herausstellen, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft unterschiedliche Interessen gibt, die für jeden Erben einen eigenen Anwalt erfordern, könnte dies jedoch sehr schnell teure Anwaltskosten zur Folge haben, die dann individuell beglichen werden müssen.
Tipp: Gehören GmbH-Anteile oder Immobilien zum Nachlass, kann die Erbengemeinschaft einen Teil der Notarkosten über eine Teilerbauseinandersetzung einsparen. Das funktioniert folgendermaßen: Es wird eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Teil der Erbschaft geschlossen, dessen Auseinandersetzung eine notarielle Beurkundung erfordert. Hierfür ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Die Auseinandersetzung des restlichen Vermögens erfolgt ohne Mitwirkung des Notars. Da die Bemessungsgrundlage für die Teilerbauseinandersetzung niedriger ist, fallen auch geringere Notarkosten an.
Auseinandersetzungsvertrag: Ist eine Anfechtung möglich ?
Die Anfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung ist nur in wenigen Fällen möglich:
- Irrtum, § 119 Absatz 1 BGB
- Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
- Falsche Übermittlung durch Bevollmächtigte, §120 BGB
Sollte einer dieser Gründe vorliegen, muss der Anfechtende dies sofort nach Kenntnis den anderen Erben erklären. Dafür bedarf es keiner Schriftform, sie ist jedoch empfehlenswert. Bei Irrtum oder falscher Übermittlung sieht das BGB vor, unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums oder der falschen Übermittlung die Anfechtung zu erklären, § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Anfechtung verjährt jedoch nach 10 Jahren, § 121 Absatz 2 BGB. Die Anfechtung durch Täuschung oder Drohung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung oder Drohung geltend gemacht werden, wie in § 124 Absatz 1 und 2 BGB beschrieben. Sollten seit Vertragsschluss jedoch schon mehr als 10 Jahre vergangen sein, ist die Anfechtung aus diesen Gründen ausgeschlossen, § 124 Absatz 3 BGB.
Bis eine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen werden kann, vergehen mitunter Jahre, wenn sich eine Eigentümergemeinschaft nicht einigen kann. Sie können jedoch Ihren Erbteil verkaufen – und ersparen sich den mühsamen Einigungsprozess mit Ihren Miterben. Der Erbteilsverkauf ermöglicht Ihnen, liquide über Ihren Anteil zu verfügen - zeitnah und sorgenfrei.