Notarielles Nachlassverzeichnis

Prinzipiell sind Erben berechtigt, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses selbst vorzunehmen. Doch das Erbrecht räumt es Pflichtteilsberechtigten ein, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Was bedeutet das für die Erben? Wie wird es erstellt? Und was kostet das? Wir erläutern diese und weitere Fragen zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

Notarielles Nachlassverzeichnis – was ist das?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis wird auch als Nachlassinventar bezeichnet und dient dazu, einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zu geben. Der Notar ist also dafür verantwortlich, die Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten zu erfassen und zu katalogisieren – nicht aber dafür, den jeweiligen Wert anzugeben. Somit erfüllt das notarielle Nachlassverzeichnis lediglich den Auskunftsanspruch, nicht aber den Wertermittlungsanspruch, den Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB haben. Diesen müssen die Berechtigten separat gegenüber den Erben geltend machen. 

Wann ist ein notarielles Nachlassverzeichnis erforderlich?

Laut § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 260 BGB zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, wie detailliert die Erben möglicherweise bereits vorab ein solches Verzeichnis erstellt haben. Verlangen Pflichtteilsberechtigte dies, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.

Tipp: Weitere Informationen rund um das Thema Pflichtteilsberechtigte finden Sie in unseren Beiträgen im Bereich „Pflichtteil Erbe“.

Was gehört in ein notarielles Nachlassverzeichnis hinein?

Das notarielle Nachlassverzeichnis enthält eine Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva, aus denen sich der Nachlass zusammensetzt. Dazu gehören, unter anderem, das Vermögen, Immobilien, Wertgegenstände, Forderungen und Firmenanteile sowie Schulden des Erblassers. Die einzelnen Positionen im Überblick:

• Geldvermögen (inklusive Details zur Bankverbindung)

• Barvermögen, Konten, Wertpapierdepots, Spar- und Bausparverträge

• Immobilien (jeweils mit Informationen zum Objekt, gegebenenfalls Mieterliste und Mieterträge)

• Wertgegenstände/ Persönliche Gegenstände

  • Musikinstrumente
  • Kunstgegenstände
  • Schmuck
  • Sammlungen (beispielsweise Münzen)
  • Technische Geräte (beispielsweise Kameras)
  • Fahrzeuge (inklusive Zulassungsnummer, Informationen zum Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand)

• Firmenanteile (inklusive Informationen zum Firmennamen, Handelsregistereintrag, Anteil, Anschrift)

• Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten, beispielsweise:

  • Steuerrückerstattungen
  • Schadenersatzansprüche
  • Erstattungen anderer Art
  • Darlehensansprüche

• Geldwerte Rechte

  • Rechte, die sich aus Erbfällen ableiten
  • Patente/ Urheberrechte o.ä.

• Versicherungsverträge (Vertragsart, Informationen zum Anbieter, Versicherungssumme)

• Hausrat (jeweiliger Anschaffungswert, Details zu Typ, Zustand, Alter)

  • Wertvolles Besteck/ Geschirr
  • Wertvolle Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Antiquitäten, Teppiche)
  • Möbel und Kücheneinrichtung

Neben den Vermögenswerten müssen auch folgende Verbindlichkeiten ermittelt und aufgelistet werden:

• Sämtliche Erblasserschulden (einschließlich Angaben zum Gläubiger)

  • Offene Rechnungen
  • Privatkredite
  • Steuerschulden
  • Hypotheken (mit Angabe der Grundbuchbezeichnung)/ Grundschulden

Je nach Güterstand: Zugewinn des überlebenden Ehepartners

• Unterhaltsforderungen

• Erbfallschulden (inklusive Angaben zu den Gläubigern)

  • Kosten, die im Zusammenhang mit den Nachlass stehen – beispielsweise für einen Nachlassverwalter
  • Bestattungskosten, Kosten für die Grabpflege
  • Kosten für Sachverständige, falls dies für das Erstellen des Nachlassverzeichnisses erforderlich ist

• Schenkungen und Zuwendungen der letzten zehn Jahre (mit Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung)

  • Sparkonten für Dritte
  • Stiftungen des Erblassers
  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung (Rückkaufswert zum Todestag)
  • Zuwendungen zwischen Ehegatten
  • Wohnungsrechte/ Nießbrauchrechte
  • Übertragene Immobilien

Ggf. der sogenannte Voraus gemäß § 1932 BGB für den überlebenden Ehegatten

Wie wird ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt?

Um ein Nachlassinventar errichten zu können, müssen Notare sich auf verschiedenen Wegen einen Überblick über den kompletten Nachlass des Verstorbenen verschaffen. Dabei sind sie auf die Auskunft der Erben zum Vermögen des Erblassers angewiesen. Diese haben daher Notaren gegenüber eine Mitwirkungspflicht.

Tipp: Weitere Informationen zur Auskunftspflicht durch die Erben finden Sie in unserem Beitrag „Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben einer Erbengemeinschaft“.

Da Notare sich nicht einfach auf die Angaben der Erben verlassen dürfen, müssen sie auch eigene Ermittlungen durchführen, um den Nachlass vollständig zu erfassen. Daher sind sie angehalten, beispielsweise Auskünfte von den Banken, mit denen der Erblasser eine Geschäftsbeziehung hatte, einzuholen und beispielsweise auch das Grundbuchamt zu kontaktieren, sofern Immobilien zum Nachlass gehören.

Generell gilt für den Notar also eine Nachforschungspflicht und für die Erben eine Mitwirkungspflicht. Zudem muss der Notar eine Plausibilitätskontrolle durchführen.

Gemäß § 2314 BGB können Pflichtteilsberechtigte zudem einen Wertermittlungsanspruch geltend machen. Hierfür dient das Nachlassverzeichnis als Grundlage, da es die erforderlichen Angaben für die spätere Wertermittlung enthalten muss. Die Wertermittlung muss dann von Sachverständigen gemacht werden, der Notar ist dafür nicht zuständig. 

Was kostet ein notarielles Nachlassverzeichnis beim Notar?

Beim notariellen Nachlassverzeichnis fallen naturgemäß höhere Kosten an als beim privaten, durch die Erben erstellten, Inventar. Wie hoch sie konkret ausfallen hängt vom Nachlasswert ab. Anhand dieses Betrags lassen sich die Gebühren gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) ermitteln. Dabei ist der doppelte Gebührensatz anzuwenden. Ein Beispiel: Beträgt der Nachlasswert 200.000 Euro, fallen 870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Notargebühren an. Sofern danach noch eine Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände erforderlich ist, müssen hierfür jeweilige Sachverständige bezahlt werden. 

Wer trägt diese Kosten?

Die Kosten für den Notar werden aus dem Nachlass gezahlt und zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Somit sind auch Pflichtteilsberechtigte an den Kosten beteiligt, da diese ihren Pflichtteil letztlich schmälern.

Welche Vorteile hat ein notarielles Nachlassverzeichnis für die Erben?

Ein Nachlassverzeichnis zu erstellen kann für die Erben eine herausfordernde Aufgabe werden. Das ist dann der Fall, wenn der Nachlass sehr umfangreich ist, also viele Vermögenswerte enthält. Noch komplizierter wird es, wenn der Erblasser nur lückenhafte Informationen über sein Vermögen hinterlassen hat.

Das tückische daran: die Erben haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im von ihnen erstellten Nachlassverzeichnis, wenn sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Dazu können Pflichtteilsberechtigte sie verpflichten. Erstellt hingegen ein Notar das Nachlassverzeichnis, haftet er für die Angaben. In puncto Haftung ist das notarielle Nachlassverzeichnis für die Erben daher vorteilhafter. 

Fazit

Wird dies von Pflichtteilsberechtigten verlangt, muss das Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt werden. Dies schmälert aufgrund der Kosten zwar den Nachlass, hat aber durchaus Vorteile für die Erben. 

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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