Das Nachlassverzeichnis

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Nachlassverzeichnis – was ist das ?

Ein Nachlassverzeichnis dient dazu, einen Überblick über sämtliche Nachlassgegenstände und Vermögenswerte zu erhalten. Daher wird es auch als Inventar bezeichnet. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn er sehr umfangreich ist und die Erben keinen genauen Überblick über das Erbe im Ganzen haben. Je nach Umfang des Nachlasses kann das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses zu einer Detektivarbeit werden – etwa dann, wenn der Erblasser keine geordneten Unterlagen hinterlassen hat und der Hausrat zahlreiche wertvolle Gegenstände umfasst.

Das Nachlassverzeichnis bildet außerdem die Grundlage für die Ermittlung des Nachlasswerts. Dabei ist jeweils der Wert zugrunde zu legen, der am Tag galt, als der Erbfall eintrat (abzüglich der damit zusammenhängenden Kosten).

Welche Arten von Nachlassverzeichnissen gibt es?

Erben dürfen nach deutschem Recht ein sogenanntes privates Nachlassverzeichnis erstellen, das auch als einfaches Nachlassverzeichnis oder Inventar bezeichnet wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Fordern Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB ein notarielles Nachlassverzeichnis, müssen die Erben diesem Wunsch nachkommen. Ein Notar erstellt ein solches. Das notarielle Nachlassverzeichnis wird auch als Nachlassinventar bezeichnet.

Tipp: Details zum Thema Nachlassverzeichnis und Notar finden Sie in unserem Beitrag „Notarielles Nachlassverzeichnis“.

Wer für die Angaben im Nachlassverzeichnis haftet

Wer steht eigentlich dafür gerade, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis vollständig und korrekt sind? Das hängt davon ab, wer es erstellt hat: Beim privaten haften grundsätzlich die Erben, beim notariellen der Notar.

Wofür wird ein Nachlassverzeichnis benötigt?

Es gibt im Erbrecht mehrere Gründe dafür, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird. Zum einen wird es in folgenden Fällen benötigt:

• Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat

• Wenn Erbschaftssteuer anfällt – dann verlangt das Finanzamt eine solche Aufstellung

Zum anderen können Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen.

Es gibt zudem auch Konstellationen, in denen das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses sinnvoll ist. Das gilt bei Erbengemeinschaften und für den Fall, dass der Erblasser möglicherweise hohe Schulden hinterlassen haben könnte. Erben können dann besser einschätzen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten. Zudem kann das Nachlassverzeichnis hilfreich sein, um beispielsweise eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu erreichen. Beide Optionen bieten für Erben den Vorteil, dass sie ihre Haftung auf den Nachlass begrenzen. 

Wer kann von wem ein Nachlassverzeichnis verlangen?

Das deutsche Erbrecht gibt mehreren Personengruppen die Möglichkeit, ein Nachlassverzeichnis einzufordern. Dazu gehören:

  • Nachlassgläubiger
  • Vermächtnisnehmer unter gewissen Umständen
  • Nacherben (gemäß § 2121 BGB müssen sie sich an die Vorerben wenden)
  • Pflichtteilsberechtigte (gemäß § 2314 BGB gegenüber den Erben), die ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen wollen.
  • Gemäß § 2215 BGB auch Erben, falls der Erblasser im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Dann muss der Testamentsvollstrecker ihnen ein entsprechendes Verzeichnis aushändigen.

Wichtig zu wissen: Gegenüber Gläubigern sieht § 1995 BGB eine Frist von mindestens einem und höchstens drei Monaten vor. Gemäß § 1996 BGB kann jedoch eine Fristverlängerung beantragt werden. Wird das Nachlassverzeichnis von den Erben nicht binnen der gesetzten Frist erstellt, haften sie gemäß § 1994 BGB mit ihrem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.

Tipp: Weitere Informationen zu Pflichtteilsberechtigten finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema Pflichtteil Erbe.

Wie sieht ein Nachlassverzeichnis aus?

Das Nachlassverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Erblasser (vollständiger Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Todestag, bei Verheirateten Angaben zum Güterstand)
  • Vollständige Übersicht über Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (inklusive Detailangaben)
  • Unterschrift des Erstellers
  • Schriftlich verfasst
    Tipp: Auch ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses unterstützen. 

Wie wird ein Nachlassverzeichnis erstellt?

Im Nachlassverzeichnis werden sämtliche Vermögenswerte aufgeführt. Pflichtteilsberechtigte können zudem gemäß § 2314 BGB die Wertermittlung verlangen – und zwar auch über einen Gutachter. Die Kosten schmälern aber unter Umständen den Nachlass. Bei geerbten selbstgenutzten Immobilien kommt in der Regel das sogenannte Vergleichswertverfahren zum Einsatz, bei vermieteten das Ertragswertverfahren. Geht es um Grundstücke, wird der Bodenrichtwert herangezogen, bei Aktiendepots bildet der Kurs am Todestag des Erblassers die Bemessungsgrundlage für die Bewertung. 

Nachlassverzeichnis: Was gehört rein?

Das Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über sämtliche Vermögenswerte. Folgende Vermögensgegenstände müssen im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden:

Geldvermögen (inklusive Angaben zur Bankverbindung)

Barvermögen, Konten, Wertpapierdepots, Spar- und Bausparverträge

Immobilien (jeweils mit Angaben zum Objekt, gegebenenfalls Mieterliste und Mieterträge)

Wertgegenstände/ Persönliche Gegenstände

• Musikinstrumente

• Kunstgegenstände

• Schmuck

• Sammlungen (beispielsweise Münzen)

• Technische Geräte (beispielsweise Kameras)

• Fahrzeuge (inklusive Zulassungsnummer, Angaben zum Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand)

Firmenanteile (inklusive Angaben zum Firmennamen, Handelsregistereintrag, Anteil, Anschrift)

Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten, beispielsweise:

• Steuerrückerstattungen

• Schadenersatzansprüche

• Erstattungen anderer Art

• Darlehensansprüche

Geldwerte Rechte

• Rechte, die sich aus Erbfällen ableiten

• Patente/ Urheberrechte o.ä.

Versicherungsverträge (Vertragsart, Angaben zum Anbieter, Versicherungssumme)

Hausrat (jeweiliger Anschaffungswert, Angaben zu Typ, Zustand, Alter)

• Wertvolles Besteck/ Geschirr

• Wertvolle Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Antiquitäten, Teppiche)

• Möbel und Kücheneinrichtung

Neben den Vermögenswerten müssen auch alle Verbindlichkeiten ermittelt und aufgelistet werden, beispielsweise:

Sämtliche Erblasserschulden (einschließlich Angaben zum Gläubiger)

• Offene Rechnungen

• Privatkredite

• Steuerschulden

• Hypotheken/ Grundschulden (mit Angabe der Grundbuchbezeichnung)

Je nach Güterstand: Zugewinn des überlebenden Ehepartners

Unterhaltsforderungen

Erbfallschulden (inklusive Angaben zu den Gläubigern)

• Kosten, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen – beispielsweise für einen Nachlassverwalter

• Bestattungskosten, Kosten für die Grabpflege

• Kosten für Sachverständige, falls dies für das Erstellen des Nachlassverzeichnisses erforderlich ist

Schenkungen und Zuwendungen der letzten zehn Jahre (mit Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung)

• Sparkonten für Dritte

• Stiftungen des Erblassers

• Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung (Rückkaufswert zum Todestag)

• Zuwendungen zwischen Ehegatten

• Nießbrauchrechte/ Wohnungsrechte

• Übertragene Immobilien

Ggf. der sogenannte Voraus gemäß § 1932 BGB für den überlebenden Ehegatten

Formal müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

Angaben zum Erblasser (vollständiger Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Todestag, bei Verheirateten Angaben zum Güterstand)

Vollständige Übersicht über Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (gemäß § 2001 BGB inklusive Beschreibung pro Nachlassgegenstand)

Unterschrift des Erstellers

Schriftlich verfasst

Tipp: Einfach online eine Vorlage für ein Nachlassverzeichnis herunterladen und auf die Schnelle ausfüllen? Dabei sollten Sie sehr sorgfältig vorgehen, denn gemäß § 2006 Absatz 1 BGB kann z.B. der Nachlassgläubiger vom Erben eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses verlangen.

Welche Rolle spielt der Nachlasswert?

Das Nachlassverzeichnis ist deshalb wichtig, weil es als Grundlage für die Ermittlung des Nachlasswerts dient. Dieser ist wiederum für die Ermittlung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt relevant. Außerdem bildet es für Pflichtteilsberechtigte die Grundlage für die Entscheidung, ob sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen oder nicht, gleiches gilt überlebenden Ehegatten in Bezug auf den Zugewinnausgleich. Auch für Gläubiger ist der Nachlasswert wichtig, ebenso für die Kostenermittlung beim notariellen Nachlassverzeichnis sowie für die Gebührenberechnung bei einer eidesstattlichen Versicherung. 

Nachlassverzeichnisses – was kostet es?

Für ein privates Nachlassverzeichnis fallen nur dann Kosten an, wenn Sachverständige hinzugezogen werden – etwa, um den Verkehrswert einer Immobilie zu ermitteln. Zudem fallen gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Kosten für eine eidesstattliche Versicherung an, falls Pflichtteilsberechtigte dies wünschen.

Geht es um ein notarielles Nachlassverzeichnis, fällt die zweifache Gebühr gemäß GNotK an. Ein Beispiel: Für einen Nachlasswert von 200.000 Euro fallen 870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Notarkosten an. Für eine eidesstattliche Versicherung wären bei diesem Nachlasswert rund 435 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer einzukalkulieren. Übernimmt ein Nachlassverwalter die Aufgabe, ein Inventar zu errichten, fallen für dessen Tätigkeit Kosten an.

Tipp: Mit dem kostenlosen Notarkostenrechner der Bundesnotarkammer können Sie die Gebühren für ein notarielles Nachlassverzeichnis ermitteln. Beachten Sie jedoch, dass der so ermittelte Wert noch keine Mehrwertsteuer enthält. 

Nachlassverzeichnis – wer trägt die Kosten?

Die Kosten für das Errichten eines Inventars werden aus dem Nachlass beglichen. Die Erben müssen also lediglich die Kosten für die eidesstattliche Versicherung übernehmen, die sie gegebenenfalls abgeben müssen.

Was tun, wenn das Nachlassverzeichnis Fehler enthält oder unvollständig ist?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis wird per se als vollständig und korrekt angesehen wird. Aus diesem Grund fordern Pflichtteilsberechtigte dies in der Regel bei Erbstreitigkeiten an.

Anders verhält es sich beim privaten Nachlassverzeichnis: Besteht der Verdacht, dass es fehlerhaft oder unvollständig sein könnte, kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis angefordert werden. Als Alternative bietet es sich an, von den Erben gemäß § 2006 BGB eine eidesstattliche Versicherung zu fordern. Dies bewirkt, dass sie strafrechtlich verfolgt werden können, falls sie absichtlich Falschangaben gemacht haben sollten.

Fazit

Das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses kann für Erben mitunter zu einer lästigen Aufgabe werden, die auch Haftungsrisiken birgt. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Notar damit zu beauftragen. Wünschen Pflichtteilsberechtigte dies, ist ebenfalls ein Notar erforderlich.

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Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

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Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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