Eine Erbengemeinschaft entsteht wenn mehrere Erben statt einem Alleinerben Anteil am Erbe eines Verstorbenen haben, § 2032 Absatz 1 BGB. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet unter anderem, dass der Nachlass nur gemeinsam verwaltet werden kann.
Liegt kein Testament vor, richtet es sich nach der gesetzliche Erbfolge, wer Miterbe wird. Hat der Erblasser jedoch ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst, gilt dies als Grundlage für die Erbfolge. Dabei steht es ihm frei, die Erbfolge nach seinen Vorstellungen festzulegen.
Tipp: Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Erbfolge“.
Allerdings ist zu beachten, dass ein kleiner Personenkreis seinen Pflichtteil einfordern kann, wenn er enterbt wurde. Das gilt jedoch ausschließlich für die Kinder, den Ehegatten sowie die Eltern des Erblassers, falls dieser kinderlos war. Diese werden daher auch als Pflichtteilsberechtigte bezeichnet. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.