In vielen Familien steht es um das Miteinander nicht zum Besten. Und nicht selten kommt es dazu, dass Eltern bei Streitigkeiten drohen, ihre Kinder zu enterben. Doch gehen sie dann im Erbfall tatsächlich komplett leer aus? Keineswegs. Das deutsche Erbrecht sieht für einen kleinen Personenkreis – die Pflichtteilsberechtigten – den sogenannten Pflichtteil vor. Diesen können sie allerdings nur geltend machen, wenn im Testament ausdrücklich erwähnt ist, dass sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, sie also keine Erben sind.
Es ist jedoch nicht so, dass dem Enterben immer Streitigkeiten vorausgehen. So setzen sich beispielsweise viele Ehegatten mit Kindern und Wohneigentum gegenseitig als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ein – mit der Folge, dass die Kinder enterbt werden. Diese Form des letzten Willens wird auch als Berliner Testament bezeichnet und soll es in der Regel dem verwitweten Ehegatten ermöglichen, weiterhin in der gemeinsamen Immobilie wohnen zu können. Ohne das Enterben der Kinder hätten diese sonst Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses – und dies führt oftmals dazu, dass der Ehegatte die Immobilie verkaufen muss, um die Kinder auszahlen zu können.
Tipp: Detaillierte Informationen zu dieser besonderen Form des Ehegattentestaments finden Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament“. Zudem haben wir diverse Beiträge rund um die gesetzliche Erbfolge für Sie bereitgestellt.