Der Pflichtteil

Inhaltsverzeichnis

Was heißt Pflichtteil beim Erben?

In vielen Familien steht es um das Miteinander nicht zum Besten. Und nicht selten kommt es dazu, dass Eltern bei Streitigkeiten drohen, ihre Kinder zu enterben. Doch gehen sie dann im Erbfall tatsächlich komplett leer aus? Keineswegs. Das deutsche Erbrecht sieht für einen kleinen Personenkreis – die Pflichtteilsberechtigten – den sogenannten Pflichtteil vor. Diesen können sie allerdings nur geltend machen, wenn im Testament ausdrücklich erwähnt ist, dass sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, sie also keine Erben sind.

Es ist jedoch nicht so, dass dem Enterben immer Streitigkeiten vorausgehen. So setzen sich beispielsweise viele Ehegatten mit Kindern und Wohneigentum gegenseitig als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ein – mit der Folge, dass die Kinder enterbt werden. Diese Form des letzten Willens wird auch als Berliner Testament bezeichnet und soll es in der Regel dem verwitweten Ehegatten ermöglichen, weiterhin in der gemeinsamen Immobilie wohnen zu können. Ohne das Enterben der Kinder hätten diese sonst Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses – und dies führt oftmals dazu, dass der Ehegatte die Immobilie verkaufen muss, um die Kinder auszahlen zu können.

Tipp: Detaillierte Informationen zu dieser besonderen Form des Ehegattentestaments finden Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament“. Zudem haben wir diverse Beiträge rund um die gesetzliche Erbfolge für Sie bereitgestellt.

Warum gibt es den Pflichtteil?

Mit dem Pflichtteil werden enge Angehörige davor geschützt, dass sie im Rahmen der Erbfolge komplett übergangen werden. Dies resultiert aus der Sichtweise, dass der Erblasser über den Tod hinaus eine Fürsorgepflicht für seine engsten Angehörigen hat, da auch beispielsweise Kinder Unterhaltspflichten für ihre Eltern haben. Wer nicht zu diesem privilegierten Personenkreis gehört, fällt jedoch nicht unter diesen Schutz. 

Welchen Angehörigen steht ein Pflichtteil zu?

In §§ 2303 und 2309 BGB ist festgelegt, welche Angehörigen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • Ehegatte des Erblassers
  • Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
  • Eltern des Erblassers, sofern dieser kinderlos stirbt
  • Kinder des Erblassers – auch nichteheliche und adoptierte
  • Enkel und Urenkel des Erblassers, falls deren Eltern verstorben sind.

Geschwister und Großeltern des Erblassers bleiben trotz des engen Verwandtschaftsverhältnisses außen vor. Gleiches gilt für Stiefkinder und nichteheliche Lebenspartner.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch erst, wenn der Berechtigte auch enterbt wurde. Zudem darf die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein, innerhalb dessen der Berechtigte diesen geltend machen kann.

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

§ 2333 Absatz 1 BGB sieht vor, dass Erblasser Angehörigen in besonders schweren Fällen den Pflichtteil entziehen können. Wirksam wird dies jedoch nur, wenn sie dies auch im Testament erwähnen und begründen. Möglich ist dies, wenn der Pflichtteilsberechtigte...

  • ...dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
  • ...sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat
  • ...zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde aufgrund einer vorsätzlichen Straftat, die gegen den Erblasser oder eine der oben genannten Personen gerichtet war. Gleiches gilt bei der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wegen einer solchen Tat
  • ...die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat

In diesen Fällen ist es den Erblassern nach dem deutschem Erbrecht nicht zuzumuten, dem betreffenden Angehörigen einen Pflichtteil zu hinterlassen zu müssen.

Kann man seinen Pflichtteil verkaufen?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann diesen auch verkaufen, um ohne Streit zeitnah an liquides Vermögen zu gelangen.  

Wir unterstützen Sie gerne beim Verkauf Ihres Pflichtteils - schreiben Sie uns direkt an service@deutsches-erbenzentrum.de. 

Wie wird die Pflichtteilsquote berechnet?

In welchem prozentualen Umfang Pflichtteilsberechtigte am Nachlass beteiligt werden, gibt § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB vor: Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst muss daher die Erbquote ermittelt werden, die der Gesetzgeber für den Fall ohne Testament – also im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge – vorgesehen hat. Dabei richtet sich die Höhe der Quote nach Verwandtschaftsgrad, Anzahl vorhandener Kinder und bei Verheirateten nach dem Güterstand der Ehe.

Tipp: Weitere Informationen zur Höhe des Pflichtteils bei Kindern finden Sie im entsprechenden Beitrag „Pflichtteil Kinder“. 

Ein Beispiel: Der Erblasser ist Witwer und hinterlässt vier Kinder. Mit der Tochter hat er sich bereits zu Lebzeiten vertraglich darauf geeinigt, dass sie auf ihren Erbteil verzichtet. Den einen Sohn hat er aufgrund wiederholter Streitigkeiten enterbt, die beiden anderen nicht. Gegenüber diesen beiden Geschwistern macht der enterbte Sohn nun seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend. Da er Witwer ist, bezieht sich die Betrachtung nur auf die Kinder. Die Tochter wird bei der Ermittlung des Pflichtteils nicht berücksichtigt, da sie vertraglich verzichtet hat. Es gäbe also bei gesetzlicher Erbfolge als Erben die drei Kinder zu je einem Drittel. Wäre der Sohn nicht enterbt worden, stünde ihm daher wie seinen Brüdern ein Drittel des Nachlasses zu. Sein Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte, somit auf ein Sechstel des Nachlasses. Diesen kann er von seinen Brüdern fordern, die Erben zu je der Hälfte geworden sind. 

Pflichtteil Erbe – was gehört dazu?

Macht ein Angehöriger seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend, müssen der oder die Erben gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen. Dabei steht es dem Pflichtteilsberechtigten auch zu, gegebenenfalls die Wertermittlung für Vermögensgegenstände durch einen Sachverständigen zu fordern. Allerdings verringert dies auch den Anspruch auf den Pflichtteil, da die Kosten aus dem Nachlass beglichen werden.

Wichtig: Um den Pflichtteil geltend machen zu können, müssen sich enterbte Pflichtteilsberechtigte zunächst genau über die Höhe des Nachlasses informieren. Hierbei ist zu beachten, dass Schulden des Erblassers, der sogenannte Voraus an den Ehegatten, die Bestattungskosten sowie etwaige Kosten für die Wertermittlung von Nachlassgegenständen den Nachlasswert reduzieren können.

Tipp: Weitere Informationen dazu, wie der Nachlasswert erfasst wird, finden Sie in unserem Beitrag „Nachlassverzeichnis“.

Wann erhalten Enterbte mehr als den Pflichtteil?

Rechtlich gesehen steht enterbten Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. In besonderen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor – und zwar immer dann, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen im Rahmen von Schenkungen übertragen hat. Achtung: Bei Ehegatten gilt die 10-Jahres-Frist erst mit Scheidung oder Tod eines der beiden Partner. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Erblasser gezielt Schenkungen vornehmen, um den Pflichtteilsanspruch Angehöriger zu reduzieren. Erfolgte die Schenkung vor mehr als zehn Jahren, erhöht sich der Pflichtteilsanspruch nicht. Wichtig zu wissen: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch muss immer gegenüber dem Erben oder dem Dritten geltend gemacht werden, der die Schenkung erhalten hat.

Tipp: Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsanspruch“.

Inwiefern spielen Schenkungen an den Enterbten eine Rolle?

Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten Vermögen über Zuwendungen übertragen, sieht § 2315 Absatz 1 BGB vor, dass diese auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden, sofern der Schenkende dies zum Zeitpunkt der Übertragung angeordnet hat. Nach der jeweiligen Schenkung ist eine solche Anordnung nicht mehr möglich – auch nicht über das Erwähnen im Testament. Eine Ausnahme gilt gemäß § 2327 Absatz 1 BGB lediglich für den Pflichtteilsergänzungsanspruch – hier müssen Schenkungen immer angerechnet werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet wurde.

Der Wert der Zuwendungen erhöht den Nachlass, und in welchem Umfang dieser berücksichtigt wird, hängt wie bei Schenkungen an andere Angehörige vom Zeitpunkt der Übertragung ab. 

Erbe ausschlagen und Pflichtteil erhalten

Erben haben die Möglichkeit, ihr Erbe auszuschlagen. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist. Damit ist dann aber auch der Anspruch auf den Pflichtteil verwirkt. Das Erbrecht sieht jedoch einige Ausnahmen vor: Die Geltendmachung des "kleinen Pflichtteils" gemäß § 1371 Absatz 3 BGB und bei Beschränkungen und Beschwerungen gemäß § 2306 Absatz 1 BGB:

Lebten Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, kann der verwitwete Ehegatte gemäß § 1371 Absatz 3 BGB das Erbe ausschlagen und stattdessen den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Das kann sich lohnen und hängt von der Höhe des Zugewinns sowie dem mit in die Ehe eingebrachten Anfangsvermögen ab.

Werden Pflichtteilsberechtigte durch einen Testamentsvollstrecker, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschränkt, können sie gemäß § 2306 Absatz 1 BGB ebenfalls das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil einfordern. Das gilt beispielsweise, wenn der Erbteil eine Immobilie beinhaltet, die mit einem lebenslangen Wohnrecht belastet ist.

Wichtig: Fällt der Erbteil eines Erben geringer als sein Pflichtteil aus, hat dieser gemäß § 2305 Satz 1 BGB gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft einen Pflichtteilsrestanspruch auf den Zusatzpflichtteil. Dieser entspricht der wertmäßigen Differenz zwischen Erbteil und Pflichtteil.

Besteht zu Lebzeiten des Erblassers ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils?

Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers. Sie können gleichwohl mit ihm verhandeln und beim Notar einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Alternativ können sie sich mit dem Erblasser auf eine Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einigen. 

Wie wird der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht?

Pflichtteilsberechtigte, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, müssen sich aktiv darum kümmern und diesen gegenüber dem Alleinerben oder – bei Erbengemeinschaften – einem der Miterben geltend machen. Ein Anwalt ist dafür nicht erforderlich, empfiehlt sich aber für die weitere Vorgehensweise, falls die Erben nicht mitziehen und sich quer stellen. Er kann auch dazu Rat geben, ob es überhaupt klug ist, den Pflichtteil einzufordern. Denn es ist nicht selten, dass Eltern in einem Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel vorgesehen haben, die mit Ableben des zweiten Ehepartners ihre volle Wirkung entfaltet – indem das Kind dann ein zweites Mal enterbt wird, falls es beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert.

Zunächst müssen Pflichtteilsberechtigte die Auszahlung des Pflichtteils bei den Erben einfordern – und zwar schriftlich sowie mit Angabe des konkreten Betrags, ihrer Bankverbindung und einer Zahlungsfrist. Kommen die Erben dieser Aufforderung nicht nach, muss der Berechtigte eine Pflichtteilsklage einreichen, um seine Forderung durchzusetzen. Ratsam ist es jedoch zunächst, einen Versuch zur gütlichen Einigung mit den Erben zu unternehmen.

Alternativ dazu kommt in Betracht, gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu prüfen, ob die Enterbung überhaupt gültig war. Unrechtmäßig ist sie unter anderem, wenn...

  • ...das Testament gegen geltendes Recht verstößt
  • ...der Erblasser nicht testierfähig war
  • ...Irrtum oder Drohung vorlagen
  • ...das Testament nicht rechtswirksam ist

Pflichtteil Erbe – wer zahlt die Anwaltskosten?

Wurde ein Anwalt beauftragt, um den Pflichtteil einzufordern, kommt diejenige Partei für die gesetzlichen Kosten auf, die den Rechtsstreit um den Pflichtteil verliert. Kommt es nicht zur Klage, zahlt der Pflichtteilsberechtigte die Beratungskosten für den Anwalt allein, aber nur zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Wurde ein Anwalt eingeschaltet, weil die Erben im Zahlungsverzug sind, müssen die Erben die Kosten hierfür übernehmen. Spezialisierte Anwälte berechnen oft Honorare auf Stundensätzen, es kann also trotzdem teuer werden.

Tipp: Wenn der Pflichtteil verkauft ist, tritt der Käufer an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten. Dieser erhält zeitnah das Geld für den vereinbarten Kaufpreis, er muss also weder Kosten tragen noch eine möglicherweise lange gerichtliche Auseinandersetzung mit den Erben durchfechten.

Bis wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Gemäß § 2317 Absatz 1 BGB wird die Zahlung des Pflichtteils mit Eintreten des Erbfalls fällig. Kommen die Erben ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Pflichtteilsberechtigte ihnen Verzugszinsen in Rechnung stellen – allerdings erst, nachdem sie den Erben eine Mahnung mit Zahlungsfrist geschickt haben. Die Zinsen liegen fünf Prozentpunkte oberhalb des Basiszinssatzes nach § 247 BGB Absatz 1 Satz BGB.

Würde die Zahlung des Pflichtteils durch den Erben an den Anspruchsteller bedeuten, dass der Erbe in eine Zwangslage mit „unbilliger Härte” gebracht wird, § 2331a Absatz 1 Satz 1 BGB, in der er z.B. gezwungen wäre, sein Familienhaus zu veräußern, so kann der Erbe die Pflichtteilszahlung nach hinten verschieben. Für die Stundung des Anspruchs gemäß § 2331a Absatz 1 Satz 1 BGB reicht hingegen nicht aus, wenn „nur” der Verkauf eines Nachlassgegenstandes für das Begleichen der Forderung notwendig ist.

Unterliegt der Pflichtteil der Erbschaftssteuer?

Erbschaftssteuer wird auch für den Pflichtteil fällig – allerdings wird sie gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 b ErbStG erst fällig, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Wichtig: Auch Abfindungszahlungen im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts sind steuerpflichtig. 

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil kann gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls eingefordert werden. Ein Beispiel: Ein Erblasser stirbt am 1. September 2019. Dann endet die Frist bis zur Verjährung am 31. Dezember 2022. Erfährt jemand, der seinen Pflichtteil geltend machen will, erst im Frühjahr 2020 vom Tod des Erblassers, verlängert sich die Frist bis Ende 2020 und endet am 31. Dezember 2023. Erfährt ein Angehöriger mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, dass er enterbt wurde, kann er keine Ansprüche mehr geltend machen. Eine Besonderheit gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Hier ist immer das Datum des Erbfalls und nicht das Bekanntwerden des Anspruchs maßgeblich für die Verjährungsfrist.

Ist der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 207 Absatz 1 Nr. 2 BGB um den Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Fazit

Erblasser können Pflichtteilsberechtigte nicht einfach vollständig enterben, ihnen steht die Hälfte des Erbteils zu.

Wenn Pflichtteilsberechtigte sich nicht streiten und die dafür nötigen Kosten tragen wollen, können sie auch ihren Pflichtteilsanspruch verkaufen – wir helfen dabei.

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Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

Heute erben, morgen leben.
Wir regeln das Dazwischen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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