Pflichtteil oder Vermächtnisse auszahlen
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
- Wer hat einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Wie wird der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht?
- Wer muss den Pflichtteil zahlen?
- Was hat es mit einem Vermächtnis auf sich?
- Welche Fristen gelten für das Erfüllen eines Vermächtnisses?
- Welche Fristen gelten für die Auszahlung des Pflichtteils?
- Wann ist eine Stundung des Pflichtteils möglich?
- Was tun, wenn Erben den Pflichtteil nicht zahlen?
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Den Pflichtteilsanspruch können ausschließlich Pflichtteilsberechtigte einfordern. Dazu gehören gemäß §§ 2303, 2309 BGB folgende Personen:
- Ehegatte des Erblassers
- Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
- Kinder (leibliche und adoptierte) des Erblassers
- Eltern des Erblassers, sofern dieser kinderlos stirbt
- Enkel und Urenkel des Erblassers, falls deren Eltern verstorben sind.
Stiefkinder und Geschwister bleiben hingegen außen vor, auch wenn sie dem Erblasser möglicherweise sehr nahe standen.
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Wer hat einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils?
Grundvoraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist, dass die Person pflichtteilsberechtigt ist. Geltend machen können sie den Anspruch jedoch üblicherweise erst, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden und sie die Zahlung des Pflichtteils vor Ablauf der Verjährungsfrist einfordern. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beträgt sie drei Kalenderjahre nach dem Erbfall und Kenntnis der Enterbung.
Ein Beispiel: Starb der Erblasser im Januar 2019, beginnt die Frist mit dem Folgejahr und endet am 31. Dezember 2022. Wird die Enterbung erst 2020 bekannt, verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember 2023. Sind zwischen Tod und Bekanntwerden des Sachverhalts mehr als 30 Jahre verstrichen, kann der Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Ist der Pflichtteilsberechtigte noch nicht volljährig, sieht das deutsche Erbrecht gemäß § 207 Absatz 1 Nr. 2 eine Verlängerung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor.
Achtung: Geht es um das Einfordern des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs, läuft die Frist stets ab dem Todesfall – und zwar auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von seinem Anspruch erfährt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte dessen, was der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als Erbteil erhalten würde.
Wie wird der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht?
Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil von sich aus gegenüber dem oder den Erben geltend machen, erst dann können sie ihn durchsetzen. Ein Erbe muss also nicht unaufgefordert den Pflichtteil auszahlen. Um ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Pflichtteilsberechtigte den Allein- oder einen Miterben schriftlich unter Angabe der Höhe des Pflichtteils, der Bankverbindung und einer Zahlungsfrist kontaktieren. Kommt der Adressat der Zahlungsaufforderung nicht nach, bleibt der Weg über die Pflichtteilsklage. Es ist jedoch ratsam, zunächst mit den Erben eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.
Auch der Pflichtteilsanspruch kann man verkaufen, wenn man nicht selbst klagen möchte – sei es aufgrund der Kosten, sei es aufgrund der emotionalen Belastung. Wir unterstützen Sie gerne.
Wer muss den Pflichtteil zahlen?
Gibt es einen Alleinerben, muss er den gesamten Pflichtteil zahlen. Ist mit dem Tod des Erblassers hingegen eine Erbengemeinschaft entstanden, kann der Pflichtteilsanspruch bei einem beliebigen Miterben geltend gemacht werden, da die Miterben als Gesamtschuldner haften. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch muss hingegen derjenige Miterbe oder Dritte zahlen, der die betreffende Schenkung vom Erblasser erhalten hat.
Was hat es mit einem Vermächtnis auf sich?
Mit einem Vermächtnis ordnet der Erblasser im Testament an, dass eine von ihm benannte Person einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhält. Erbe wird der Vermächtnisnehmer damit gemäß § 1939 BGB jedoch nicht. Laut § 2174 BGB kann der Vermächtnisnehmer seinen Nachlassgegenstand von den Erben einfordern.
Wichtig: Das Erbrecht räumt Vermächtnisnehmern gemäß § 2306 Absatz 1 BGB das Recht ein, das Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern. Alternativ kann der Vermächtnisnehmer auch das Vermächtnis annehmen und den Pflichtteilsrest – die Differenz zwischen Pflichtteil und Vermächtnis – einfordern. Bei beiden gilt die gleiche Verjährungsfrist wie beim Pflichtteil, sofern es nicht um Grundstücke geht. Bei Grundstücken verlängert sich die Frist gemäß § 196 BGB auf zehn Jahre.
Welche Fristen gelten für das Erfüllen eines Vermächtnisses?
Die Erfüllung eines Vermächtnisses wird sofort mit dem Tod des Vermächtnisgebers fällig. Wird die Erfüllung geltend gemacht und kommt der belastete Erbe der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, riskiert er eine Leistungsklage, die der Vermächtnisnehmer beim Nachlassgericht einreichen kann.
Welche Fristen gelten für die Auszahlung des Pflichtteils?
Für Pflichtteilsberechtigte entsteht mit dem Tod des Erblassers ein Anspruch auf ihren Pflichtteil, § 2317 Absatz 1 BGB. Da das Erbrecht keine Möglichkeit für den Erben vorsieht, den Pflichtteil in Raten zu zahlen, wird die Situation problematisch, wenn die Zusammensetzung des Nachlasses eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils an den Pflichtteilsberechtigten unmöglich macht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nachlass vorwiegend aus einer selbst genutzten Immobilie oder einem Familienbetrieb besteht und das liquide Vermögen nicht ausreicht, um den Pflichtteil auszuzahlen.
Wann ist eine Stundung des Pflichtteils möglich?
Das Erbrecht sieht in Sonderfällen vor, dass Erben Anspruch auf Stundung des Pflichtteils haben. Diese sind in § 2331a Absatz 1 BGB verankert. Demnach muss der Pflichtteilsberechtigte eine Stundung akzeptieren, wenn die sofortige Zahlung „für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familien die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.“
Trifft der Sachverhalt zu und reichen die Barmittel nicht aus, verschafft das Gesetz den Erben Luft, um ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Hierfür müssen die Erben beim Nachlassgericht einen Antrag auf Stundung des Pflichtteils stellen. Das Nachlassgericht kann die Ratenzahlung oder Stundung anordnen.
Was tun, wenn Erben den Pflichtteil nicht zahlen?
Kommen Erben der Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils nicht nach und ist auch sonst keine Einigung auf Ratenzahlung möglich, bleibt Pflichtteilsberechtigten nur noch der Weg über die Pflichtteilsklage. Die Gerichts- und Anwaltskosten zahlt die unterlegene Partei, jedoch müssen sie erst einmal vom Kläger – vielleicht auch über Jahre hinweg – vorgeschossen werden. Für klagende Pflichtteilsberechtigte besteht darüber hinaus ein Kostenrisiko: Zahlen die Erben direkt nach Einreichen der Klage den Pflichtteil, bleiben sie auf den bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten sitzen.
Tipp: Es ist auch möglich, Ihren Pflichtteil zu verkaufen – ein einfacher Weg aus der Erbengemeinschaft.
Das deutsche Erbrecht lässt nur in Ausnahmefällen zu, dass Erben den Pflichtteil nicht umgehend zahlen müssen.
Zahlen die Erben nicht, kann man auch seinen Pflichtteilsanspruch verkaufen und damit zügig und ohne Streit zu Liquidität kommen.