Pflichtteil Geschwister

Obwohl sie eng mit dem Erblasser verwandt sind, behandelt der Gesetzgeber Geschwister anders als etwa die Eltern des Erblassers. Was steht ihnen zu? Welche Ansprüche haben sie, falls kein Testament vorliegt? Ist es möglich, dass sie Alleinerbe werden? Wir haben die Antworten für Sie zusammengestellt.

Inhaltsverzeichnis

Pflichtteil Geschwister – welchen Anspruch haben sie?

Das deutsche Erbrecht definiert eine kleine Personengruppe in § 2303 BGB als sogenannte Pflichtteilsberechtigte. Diese haben üblicherweise einen Pflichtteilsanspruch, sofern sie enterbt wurden und können diesen innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sie auch dann, wenn der Erblasser sie enterbt hat, nicht leer ausgehen. 

Laut § 2303 BGB gehören weder Großeltern noch Stiefkinder zu den Pflichtteilsberechtigten. Auch Geschwister ordnet der Gesetzgeber nicht diesem begünstigten Personenkreis zu. Mit der Folge: Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch und können daher auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Werden sie von Bruder oder Schwester nicht ausdrücklich per Testament als Erbe eingesetzt oder bekommen ein Vermächtnis, gibt es keine Möglichkeit, rechtswirksam Anspruch auf einen Teil des Nachlasses zu erheben.

Tipp: Informationen, die für Pflichtteilsberechtigte wichtig sind, finden Sie in unseren Beiträgen „Pflichtteil Erbe“, „Pflichtteilsanspruch“ und „Pflichtteil Kinder“. 

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil – wie hängt das zusammen?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daher hängen Pflichtteil und die gesetzliche Erbfolge eng miteinander zusammen. Die Besonderheit: Normalerweise ist die gesetzliche Erbfolge nur von Bedeutung, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Geht es um den Pflichtteil, kommt sie trotzdem zum Tragen – und zwar für die Ermittlung der Pflichtteilsquote.

Tipp: Umfassende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Gesetzliche Erbfolge“. 

Wann erben Geschwister gemäß gesetzlicher Erbfolge?

Auch wenn das Erbrecht die Geschwister des Erblassers beim Enterben für weniger schutzwürdig hält als z.B. die Eltern kinderloser Erblasser, steht ihnen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge je nach Familienkonstellation ein Anteil am Nachlass zu. Gemäß § 1925 Absatz 2 BGB gehören die Geschwister des Erblassers, genau wie die Eltern des Erblassers, seine Neffen und Nichten zu den Erben zweiter Ordnung. Sie kommen nach § 1925 Absatz 2 BGB zum Zug, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch einen eingetragenen Lebenspartner hatte und es keine Erben erster Ordnung gemäß § 1924 Absatz 1 BGB gibt. Zu den Erben erster Ordnung gehören die Abkömmlinge – also Kinder des Erblassers (auch, wenn sie unehelich sind). Ist der Erblasser kinderlos oder sind diese verstorben, gehören auch die jeweiligen Enkelkinder zu den Abkömmlingen und sind somit Erben erster Ordnung.

Da im deutschen Erbrecht das Repräsentationsprinzip gilt, stehen die Eltern des Erblassers in der „Rangfolge“ vor seinen Geschwistern. Gibt es kein Testament, erben die Geschwister des kinderlosen Erblassers nur, wenn die Eltern bereits verstorben sind. 

Was gilt bei Vorliegen eines Testaments?

Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, hängt die Höhe des Erbteils davon ab, in welchem Umfang der Erblasser seine Geschwister mit einem Anteil am Erbe bedacht hat. Allerdings müssen sie gegebenenfalls damit rechnen, dass enterbte Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil am Erbe einfordern. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein verwitweter Erblasser sein Kind enterbt hat und seine Schwester als Alleinerbin einsetzt. Nach der gesetzliche Erbfolge stehen dem Kind 100% des Erbes zu. Nach der Berechnung des Pflichtteils muss die Schwester des Erblassers die Hälfte des Nachlasses an das Kind abgeben, falls es seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Tipp: Mehr zum Thema erfahren Sie in unseren Beiträgen „Pflichtteil Erbe“ und „Pflichtteilsanspruch“.

Wie hoch ist der Erbteil, den die gesetzliche Erbfolge für Geschwister vorsieht?

Gibt es keine Erben erster Ordnung sowie keinen Ehegatten und sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, ist das Erbe für die Geschwister vorgesehen. Der Nachlass teilt sich dann unter den Geschwistern zu gleichen Teilen auf. Lebt ein Elternteil noch, steht diesem die Hälfte des Nachlasses zu und die andere Hälfte verteilt sich auf die Geschwister. Ein Beispiel: Erbt ein verwaistes Geschwisterpaar, erhält jeder die Hälfte des Nachlasses. Lebt ein Elternteil noch, steht ihnen jeweils ein Viertel des Nachlasses zu, dem Elternteil die Hälfte.

Was erben Halbgeschwister?

Halbgeschwister stehen den Adoptiv- und Vollgeschwistern gleich. Konkret: Ist die gemeinsame Mutter verstorben, geht der Erbteil an den Halbbruder oder an die Halbschwester. Ist hingegen deren Stiefvater verstorben, gehen sie leer aus.

Gehen Geschwister beim Enterben komplett leer aus?

Es ist durchaus möglich, dass die Geschwister des Erblassers schlussendlich doch noch einen Teil des Erbes erhalten, obwohl er sie im Testament enterbt hat. Dieser Fall tritt ein, wenn die Eltern zu Erben werden und diese sie nicht ebenfalls enterben. Verhindern können Erblasser dies nur, indem sie gemäß § 2100 BGB die Möglichkeiten der Vor- und Nacherbschaft ausschöpfen. 

Fazit

Geschwister sind bei der Regelung der Pflichtteilsansprüche zwar nicht so privilegiert wie die Kinder oder Eltern des Verstorbenen. Dennoch können sie unter den oben genannten Regeln in bestimmten Konstellationen einen Pflichtteil von den übrigen Erben fordern.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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