Erbengemeinschaft – Auszahlung
Inhaltsverzeichnis
- Erbengemeinschaft – eine erzwungene Gemeinschaft
- Wann kommt eine Auszahlung in Betracht ?
- Wie ist eine Auszahlung möglich ?
- Gibt es einen Anspruch auf Auszahlung des Erbteils ?
- Wie ist eine Einigung über die Höhe der Auszahlung möglich ?
- Welche Auswirkungen die Auszahlung auf die Erbengemeinschaft hat
- Was tun, wenn die Miterben die Auszahlung ablehnen ?
Erbengemeinschaft – eine erzwungene Gemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die sich darum bemühen muss, einen Konsens bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses zu finden. Das gestaltet sich mitunter mühsam, denn nicht selten treffen Verwandte aufeinander, die sich nie besonders gut verstanden haben. Und oftmals führen Erbstreitigkeiten endgültig zu Zerwürfnissen, wenn der Erblasser in seinem Testament keine Vorkehrungen getroffen hat, um Streit zu vermeiden. Was also tun, wenn Sie Miterbe sind und sich nicht mit zähen Verhandlungen in der Erbengemeinschaft um die Aufteilung des Nachlasses belasten möchten?
Das deutsche Erbrecht bietet Ihnen die Möglichkeit der Liquidierung Ihres Anteils des Gesamterbes. Davon profitieren in der Regel beide Seiten: Sie können vorzeitig aussteigen und die Erbengemeinschaft wird kleiner. Damit steigen auch die Chancen auf eine Einigung der verbliebenen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses. Das kann beispielsweise von Vorteil sein, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, über deren Verwendung sich die Erbengemeinschaft einigen muss. Wir zeigen Ihnen, was es mit der Auszahlung durch die Erbengemeinschaft auf sich hat und was Sie beachten sollten, wenn Sie sich dafür entscheiden.
Wann kommt eine Auszahlung in Betracht ?
Angenommen, Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft und benötigen in nächster Zeit regelmäßig einen größeren Betrag, weil Ihre Kinder im Ausland ein Studium beginnen möchten. Oder der Nachlass besteht unter anderem aus einem Haus mit mehreren Wohneinheiten, dessen Verwaltung viel Zeit kostet, die Ihnen schlichtweg fehlt. Stellen Sie dann nach einiger Zeit fest, dass die Verhandlungen der Erbengemeinschaft über die Auseinandersetzung des Erbes zunehmend ins Stocken geraten, wäre die Auszahlung eine Option für Sie, um schneller über Ihren Anteil am Erbe verfügen zu können. Auch sind Sie dann von den Pflichten erlöst, die mit der Verwaltung des Nachlasses einhergehen.
Wie ist eine Auszahlung möglich ?
Die Auszahlung im Rahmen einer Abschichtung ist möglich, wenn die Miterben damit einverstanden sind, dass Sie die Erbengemeinschaft gegen eine Ausgleichszahlung verlassen. Dies setzt voraus, dass es Ihnen gelingt, sich mit allen anderen Erben auf einen für Sie angemessenen Betrag für Ihren Anteil an der Erbschaft zu einigen. Diese Art der Auszahlung des Erbteils bedarf keiner Schriftform, Sie sollten aber sicherheitshalber mit den anderen Erben einen Vertrag aufsetzen, der von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich – und zwar auch dann nicht, wenn Immobilien Bestandteile des Vertrags sind. Übertragen Sie Ihren Erbteil hingegen auf einen Miterben, muss dies generell notariell beurkundet werden – unabhängig davon, ob Immobilien oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören oder nicht. Gleiches gilt, wenn Sie an Dritte Ihren Erbteil verkaufen.
Gibt es einen Anspruch auf Auszahlung des Erbteils ?
Das Erbrecht sieht in der Regel keinen Anspruch auf Auszahlung des Erbteils vor – weder durch den Erblasser in Form der vorweggenommenen Erbfolge noch durch die Erbengemeinschaft. Sie sind also auf Ihr Verhandlungsgeschick und die Kooperationsbereitschaft der Erbengemeinschaft angewiesen – oder müssen darauf hoffen, dass der Erblasser Sie mit einer Schenkung zu Lebzeiten bedenkt.
Wie ist eine Einigung über die Höhe der Auszahlung möglich ?
Grundsätzlich ist eine Auszahlung für den Erben, der aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, nicht zwingend, denn es gibt keinen Anspruch auf Abfindung. Dies kann jedoch geschehen, wenn sich alle Erben der Erbengemeinschaft einig sind. Da Sie sich mit den anderen Erben auf eine Summe einigen müssen, die Sie im Gegenzug für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft erhalten, sollten Sie zunächst in Erfahrung bringen, wie hoch der Wert des Anteils am Nachlass ist, der Ihnen zusteht. Dann müssen Sie abwägen, wie wichtig Ihnen das vorzeitige Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft ist und in welchem Umfang Sie bereit wären, finanzielle Zugeständnisse zu machen.
Welche Auswirkungen die Auszahlung auf die Erbengemeinschaft hat
Wenn Sie sich für die Auszahlung entscheiden, scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus. Damit erhöhen sich die Erbteile der verbliebenen Miterben, was auch als Anwachsung bezeichnet wird. Die Auszahlung kann auch dazu führen, dass die Erbengemeinschaft im Anschluss direkt aufgelöst wird. Dazu kommt es, wenn ein Miterbe alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlt und im Gegenzug der Nachlass im Ganzen auf ihn übergeht. Dieser Erbe kann dann frei über den Nachlass verfügen, muss allerdings ausreichend Vermögen haben, um die Auszahlung an die Miterben durchführen zu können.
Was tun, wenn die Miterben die Auszahlung ablehnen ?
Wie bereits erwähnt, ist eine Auszahlung in Form einer Abfindung nicht zwingend. Können Sie sich mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft partout nicht über die Auszahlung einigen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen – ein mühsamer und teurer Weg, um an Ihren Anteil am Erbe zu gelangen. Zuvor müssen Sie dazu die Teilungsversteigerung beantragen, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Dieser Weg stiftet jedoch in der Regel Unfrieden unter den Erben.
Die Alternative: Sie entscheiden sich für den Verkauf Ihres Erbteils. Diese Option ist in § 2033 BGB geregelt und stellt einen unkomplizierten und vor allem zügigen Weg dar, um Ihren Anteil am Nachlass in liquides Vermögen zu wandeln.
In der Regel scheitert die Auszahlung infolge einer Abschichtung an mangelnder Kooperation der Miterben – aus welchen Gründen auch immer. Den Verkauf Ihres Erbteils jedoch können Miterben nicht verhindern.