Abschichtung Erbengemeinschaft
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet „Abschichtung“ ?
- Was bedeutet „Anwachsung“ ?
- Was spricht für eine Abschichtung?
- Was spricht gegen eine Abschichtung?
- Wenn Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören
- Wie hoch sollte die Abfindung bei der Abschichtung sein?
- Was bei der Abschichtungsvereinbarung beachtet werden muss
- Muss ein Abschichtungsvertrag notariell beurkundet werden?
Was bedeutet „Abschichtung“ ?
Von einer Abschichtung ist dann die Rede, wenn Erben aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Begriff taucht so nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf, in dem das Erbrecht geregelt ist. Er hat sich aber seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1998 eingebürgert und steht für das Recht, die Erbengemeinschaft zu verlassen. Die Folge der Abschichtung: Sie verzichten auf die Rechte, die Sie als Miterbe haben und treten damit aus der Erbengemeinschaft aus. Einen Anspruch auf Abfindung haben Sie allerdings nicht und sie setzt einiges an Verhandlungsgeschick bei Ihnen voraus: Sie müssen sich mit den andere Erben darüber einigen, wie hoch die Abfindung für Ihren Ausstieg aus der Erbengemeinschaft sein soll. Das kann mitunter mühsam sein – denn vielfach besteht ja gerade darin ein Grund für das vorzeitige Verlassen dieser Zwangsgemeinschaft, dass sich Miterben nicht grün sind und die Einigung über die Erbauseinandersetzung bisher schleppend verlief.
Vielfach bedenken Erblasser nicht, dass es zu Streitigkeiten um die Auseinandersetzung ihres Nachlasses kommen kann – und treffen keine vorbeugenden Anordnungen in ihrem Testament. Die Folge: Oftmals jahrelanges Hin und Her in vielen Erbengemeinschaften. Dazu kommt es immer dann, wenn Uneinigkeit über die Aufteilung des Nachlasses besteht – mit der Folge, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht über ihr Erbe verfügen können. Wollen Sie die Erbengemeinschaft verlassen und nicht abwarten, bis endlich eine abschließende Einigung über die Erbauseinandersetzung zustande kommt, ermöglicht das Erbrecht mehrere Wege, um die Erbengemeinschaft zu verlassen: Sie können Ihren Erbteil verkaufen. Auch die Erbauseinandersetzungsklage ist ein denkbarer Weg – sie gilt allerdings als letzter Ausweg, weil sie sich oft jahrelang hinzieht und Sie daher auch entsprechend spät über Ihr Erbe verfügen können. Eine weitere Option stellt die Abschichtung dar. Wir zeigen Ihnen, was es mit diesem etwas sperrigen Begriff auf sich hat und was Sie über die Abschichtung wissen sollten.
Was bedeutet „Anwachsung“ ?
Die Anwachsung ist in §§ 1935, 2094, 2095 BGB geregelt. Demnach erhöht sich der Erbteil der anderen Erben, wenn ein Miterbe wegfällt. Dieser Fall tritt unter anderem dann ein, wenn ein Miterbe sich für die Abschichtung entscheidet und aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Ein Beispiel: Angenommen, drei Kinder erben zu gleichen Teilen. Eines der Geschwister entscheidet sich für die Abschichtung und einigt sich mit den beiden anderen über die Abfindung. Dann steht den verbleibenden Miterben nicht mehr ein Drittel, sondern jeweils die Hälfte zu.
Was spricht für eine Abschichtung?
Gehen Sie den Weg der Abschichtung und gelingt Ihnen die Vereinbarung einer Abfindung mit den Miterben, kann eine Abschichtung eine sinnvolle Option sein, wenn Sie in den nächsten Monaten eine größere Summe benötigen – beispielsweise, weil Sie eine Eigentumswohnung besitzen und die Zinsbindung ausläuft. Im Idealfall können Sie so die Restschuld komplett tilgen und müssen keine Anschlussfinanzierung vereinbaren.
Was spricht gegen eine Abschichtung?
Das Konzept „Abschichtung“ klingt zunächst schlüssig, wenn Sie die Erbengemeinschaft vorzeitig verlassen möchten. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Abschichtung für Sie eher nachteilig wäre: In der Regel wird der Abschlag, der für Sie mit der Abschichtung einhergeht, extrem hoch sein. Denn sich auf eine für Sie angemessene Summe für die Abfindung mit Ihren Miterben zu einigen, passiert nicht oft. Somit geht der austretende Erbe bei einer Abschichtung oft leer aus.
Wenn Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören
Gehören Verbindlichkeiten zum Nachlass, haften Sie auch nach Erhalt der Abfindung und dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft für die Schulden des Erblassers. Umgehen können Sie dies nur, indem Sie mit jedem der Gläubiger eine Haftungsfreistellung vereinbaren oder sich mit den Miterben darauf einigen, im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt zu werden. Eine solche Freistellung ist in der Regel jedoch nur schwer zu erzielen. Insgesamt ist von der Abschichtung in diesem Fall auch dann eher abzuraten.
Wie hoch sollte die Abfindung bei der Abschichtung sein?
Sie stecken schon länger in Verhandlungen mit Ihren Miterben fest und es geht einfach nicht mit der Einigung über die Aufteilung des Erbes voran? Natürlich liegt es dann nahe, vorzeitig auszusteigen und eine Ausgleichszahlung auszuhandeln. Allerdings sollten Sie dann auch wissen, welchen Wert Ihr Anteil an der Erbschaft hat. So haben Sie schon einmal eine Basis, um mit den Miterben eine faire Abfindungssumme zu vereinbaren. Bedenken Sie aber, dass den Miterben sehr wohl bewusst ist, dass Sie bei der Abschichtung keinen Anspruch auf Abfindung haben. Die Abfindung würden Sie nur aus Wohlwollen oder Freiwilligkeit der Miterben bekommen. Schließlich müssen sich Ihre Miterben auch weiterhin um das Erbe kümmern – etwa um ein Haus, für dessen Bewirtschaftung sie bis zur Erbauseinandersetzung verantwortlich sind. Daher müssen Sie einen sehr hohen Abschlag vom tatsächlichen Wert des Nachlasses einkalkulieren. Generell müssen Sie wahrscheinlich umso größere Abstriche machen, je schneller Sie aussteigen möchten.
Was bei der Abschichtungsvereinbarung beachtet werden muss
Wenn Sie sich für eine Abschichtung entscheiden, müssen Sie keine bestimmten Rechtsvorgaben zur Form beachten. Die Vereinbarung sollte jedoch präzise Angaben enthalten, damit es nicht zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen kommt. So sollten beispielsweise Fristen für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft sowie für die Zahlung der Abfindung enthalten sein. Falls Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören, sollte der Vertrag auch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis beinhalten.
Muss ein Abschichtungsvertrag notariell beurkundet werden?
Einen Abschichtungsvertrag können Sie auch ohne notarielle Beurkundung schließen – auch wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Um sicherzugehen, sollten Sie jedoch trotzdem einen Notar beauftragen. So ist sichergestellt, dass Sie erst nach Erhalt der Ausgleichszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und die Miterben sich auch an die Vereinbarung halten. So beugen Sie dem gar nicht so unwahrscheinlichen Fall vor, dass die Miterben ihre Meinung nachträglich noch einmal ändern und sich nicht mehr an die Absprache gebunden fühlen.
Zwingend erforderlich ist die Beurkundung immer dann, wenn Sie als Abfindung anstelle von Geld eine oder mehrere Immobilien, Grundstücke oder einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Nachlass erhalten.
Auch wenn Sie bereits als Miterbe im Grundbuch von Immobilien eingetragen wurden, die zum Nachlass gehören, sollten Sie Kontakt mit einem Notar aufnehmen. Der Grund: In diesem Fall muss das Grundbuch berichtigt werden, da Sie mit der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und somit auch nicht mehr Miteigentümer sind.
Eine Abschichtung bietet Ihnen zwar die Möglichkeit, vorzeitig aus der Erbengemeinschaft auszusteigen, doch die Verhandlung mit den Miterben über die Abfindung können sich als ähnlich mühsam wie die Auseinandersetzung des Erbes erweisen. Einen Ausweg bietet der Verkauf des Erbteils, bei welchem Sie ohne mühsame Verhandlung mit den Miterben Ihren Anteil liquidieren können.