Eine Erbengemeinschaft entsteht gemäß § 2032 Absatz 1 BGB immer dann, wenn eine Person stirbt und mehrere Personen anstelle eines Alleinerben einen Erbteil haben. Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen, in der er erklärt, wer seinen Nachlass mit welchem Anteil erben soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, wer zur Erbengemeinschaft gehört.
Es kommt mitunter auch vor, dass Miterben erst noch ermittelt werden müssen. Dies kann bei unklaren Familienverhältnissen der Fall sein – etwa, wenn sich nach dem Todesfall ergibt, dass der Erblasser uneheliche Kinder hatte oder wenn entfernte Verwandte erst noch im Ausland aufgespürt werden müssen.
Tipp: Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft? Dann sollten Sie sich auch über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel „Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten“.