Die Erbengemeinschaft

Inhaltsverzeichnis

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft und wer gehört dazu ?

Eine Erbengemeinschaft entsteht gemäß § 2032 Absatz 1 BGB immer dann, wenn eine Person stirbt und mehrere Personen anstelle eines Alleinerben einen Erbteil haben. Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen, in der er erklärt, wer seinen Nachlass mit welchem Anteil erben soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, wer zur Erbengemeinschaft gehört.

Es kommt mitunter auch vor, dass Miterben erst noch ermittelt werden müssen. Dies kann bei unklaren Familienverhältnissen der Fall sein – etwa, wenn sich nach dem Todesfall ergibt, dass der Erblasser uneheliche Kinder hatte oder wenn entfernte Verwandte erst noch im Ausland aufgespürt werden müssen. 

Tipp: Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft? Dann sollten Sie sich auch über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel „Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten“. 

Lässt sich die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern ?

Ob mit ihrem Tod eine Erbengemeinschaft und damit möglicherweise auch Streit unter den Miterben entbrennt, können Erblasser durch vorausschauende Planung beeinflussen. Das gilt insbesondere dann, wenn auch mindestens eine Immobilie zum Nachlass gehören wird. In solchen Fällen sind sich die Erben oftmals uneins – etwa, wenn die Erbengemeinschaft ein geerbtes Haus verkaufen will und ein Miterbe nicht zustimmt. 

Verhindern können Erblasser solche Szenarien beispielsweise durch das Einsetzen eines Alleinerben, wie es beim Berliner Testament üblich ist. Auch können Vermächtnisse eine Lösung darstellen, um gar nicht erst eine Erbengemeinschaft entstehen zu lassen. Zu beachten sind hier aber die Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge und zum Pflichtteil. Ohnehin ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Er kann beispielsweise auch beurteilen, inwieweit Teilungsanordnungen von Vorteil sein könnten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Mit solchen Anordnungen legt der Erblasser fest, welche Miterben welche Nachlassgegenstände erhalten sollen. 

Welche Rechtsform hat die Erbengemeinschaft ?

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich zusteht. Daraus ergibt sich, dass keiner der Miterben allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann – hier liegt die Crux dieser Zwangsgemeinschaft. Gehört ein Haus zum Nachlass, muss die Erbengemeinschaft für das Haus eine Einigung herbeiführen, um es beispielsweise verkaufen zu können.

Da die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht getrennt rechtlich handeln können, können sie – außer im Rahmen der sogenannten "notwendigen Verwaltung" – mit Dritten keine Verträge im Namen der Erbengemeinschaft abschließen. Die Vereinbarungen würden lediglich mit dem jeweiligen Miterben geschlossen werden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können jedoch beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, wenn die Gemeinschaft dauerhaft bestehen soll – etwa, wenn die Miterben sich auf die gemeinsame Vermietung von Immobilien aus dem Nachlass einigen.

Tipp: In unserem Beitrag „Gesamthandsgemeinschaft“ schildern wir detailliert die Besonderheiten dieser Rechtsform. Was auf eine Erbengemeinschaft bei Immobilien im Nachlass zukommt, erfahren Sie in unserem Beitrag „Erbengemeinschaft Haus“.

Welche Aufgaben hat die Erbengemeinschaft ?

Den Miterben fällt die Aufgabe zu, sich gemeinsam um den Nachlass zu kümmern bis die Erbauseinandersetzung durchgeführt ist und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Insgesamt müssen sich die Erben mit folgenden Themen befassen:

  • Nachlass ermitteln

Hat der Erblasser dem Testament keine Vermögensaufstellung beigelegt, müssen die Erben zunächst herausfinden, was alles zum Nachlass gehört. Dies ist wichtig, um überhaupt einen Überblick über das zu verteilende Vermögen sowie die Schulden des Erblassers zu erhalten. Nur so können die Miterben entscheiden, ob eine Erbausschlagung ratsam wäre. Das ist üblicherweise dann der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.

  • Zuwendungen ermitteln

Alle Miterben sind nach § 2057 Satz 1 BGB verpflichtet, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Verlangen über Schenkungen zu informieren, die der Erblasser zu Lebzeiten veranlasst hat und die im Rahmen von Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen sind. Ob und in welchem Umfang diese Zuwendungen für Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen sind, hängt vom Zweck und Zeitpunkt der Schenkung ab – und auch davon, was der Erblasser möglicherweise bei Schenkung oder im Testament verfügt hat.

  • Gemeinschaftliche Verwaltung gemäß § 2038 BGB

Dazu gehört beispielsweise für die laufende Instandhaltung von Immobilien im Nachlass zu sorgen.

  • Nachlassschulden begleichen

Hatte der Erblasser Schulden, müssen diese zunächst aus dem Nachlassvermögen beglichen werden. Hierfür kann es erforderlich werden, einzelne Nachlassgegenstände zu verkaufen.

  • Bestattungskosten zahlen

Die Kosten für die Beerdigung sind laut § 1968 BGB von der Erbengemeinschaft zu tragen und werden aus dem Nachlass beglichen. Die Erbschaftsteuer wird hingegen nicht von der Erbengemeinschaft beglichen, sondern von jedem Miterben separat.

Tipp: Detaillierte Informationen dazu, was auf die Miterben als Rechtsnachfolger des Erblassers zukommt, finden Sie in unserem Beitrag „Erbengemeinschaft - Rechte und Pflichten“.

Erbengemeinschaft – wie wird aufgeteilt ?

Welche Mitglieder der Erbengemeinschaft wie viel aus dem Nachlass erhalten, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, falls der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und kein Erbvertrag vorliegt. Hat er hingegen schriftlich seinen letzten Willen festgehalten, gelten die darin genannten Vorgaben zum jeweiligen Erbteil der Miterben – jedenfalls solange keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen enterbt wurden oder diese ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen.

Es ist auch möglich, dass der Erblasser konkrete Anordnungen zur Aufteilung des Nachlasses hat. Diese können auch beinhalten, ob und in welchem Umfang Schenkungen zu Lebzeiten ausgleichspflichtig sein sollen. Über diese Vorgaben kann sich die Erbengemeinschaft nur einstimmig hinwegsetzen. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, achtet dieser auf die Umsetzung der Anordnungen im Testament.

Einen weiteren relevanten Aspekt stellen Pflegeleistungen dar. Gemäß § 2057a BGB haben Abkömmlinge des Erblassers beispielsweise dann einen Ausgleichungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft, wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben. Der Betrag wird vom Nachlass abgezogen, der verbleibende Betrag wird dann gemäß der Erbquoten auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt. Der betreffende Erbe erhält dann zusätzlich zum Erbteil die Ausgleichszahlung für seine Pflegetätigkeit.

Erbengemeinschaft – wie lange dauert die Auszahlung ?

Wie schnell die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihren Erbteil erhalten, hängt vom jeweiligen Nachlass und der Zahl der Miterben ab. So dürfte es bei wenigen Miterben und ausschließlich Bankguthaben kein Problem sein, zügig die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Anders sieht es hingegen bei einer Erbengemeinschaft aus, die sich über Immobilien im Nachlass einig werden muss. Will beispielsweise nur ein Miterbe die Immobilie verkaufen und beantragt dieser die Teilungsversteigerung, zieht sich allein das Versteigerungsverfahren im Schnitt über ein Jahr hin – und kommt es dann zu Unstimmigkeiten über die Aufteilung des Versteigerungserlöses, kann es noch länger bis zur Auszahlung dauern. Noch länger kann sich die Auszahlung der Erbteile hinziehen, wenn es zu einer Erbauseinandersetzungsklage kommt.

Erbengemeinschaft – wer entscheidet und wer darf was ?

Welche Mitglieder der Erbengemeinschaft über was und in welchem Umfang entscheiden dürfen, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses

Kommt es zu Notfällen im Rahmen der Verwaltung, kann jeder Miterbe allein handeln, ohne Rücksprache mit den anderen zu halten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Dach bei einem Sturm beschädigt wird und daher umgehend eine Reparatur veranlasst werden muss. Andernfalls hängt es von der konkreten Maßnahme ab, in welchem Umfang Miterben über den Nachlass entscheiden. Für Maßnahmen, die zur laufenden Verwaltung gehören, ist eine Stimmenmehrheit ausreichend, über den Verkauf einer Immobilie kann hingegen nur einstimmig entschieden werden.

  • Erbauseinandersetzung

Sofern der Erblasser im Testament festlegt, dass ein Testamentsvollstrecker sich um die Umsetzung der darin festgehaltenen Anordnungen kümmert, ist dieser für die Aufteilung des Nachlasses gemäß der vorgesehenen Erbteile an die Miterben zuständig. Ansonsten führen die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung durch.

  • Teilungsversteigerung/ Erbteilsverkauf/ Erbschein/ Grundbucheintrag

Jeder Miterbe kann ohne Ankündigung und Zustimmung die Teilungsversteigerung beantragen. Auch kann jeder seinen Erbteil verkaufen, ohne vorher Rücksprache mit den Miterben zu halten. Sollte ein Erbschein erforderlich sein, kann dieser ebenfalls von jedem Miterben beantragt werden, gleiches gilt für die Eintragung der Erben im Grundbuch – allerdings ausschließlich für den Miterben mit Verweis auf die Erbengemeinschaft.

Was tun, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist – kann man die Erbengemeinschaft auch vorzeitig verlassen ?

Vielfach führen Immobilien im Nachlass zu Streit unter den Miterben. Der Grund: Sie können nur verkauft werden, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind. Umgehen lässt sich dies über eine – oftmals allerdings nachteilige – Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe für sich beantragen kann. Darüber hinaus können Miterben, die nicht abwarten wollen, bis der Nachlass auf die Erbengemeinschaft verteilt wird, folgende Möglichkeit nutzen:

Erbteil verkaufen: Jeder Miterbe darf seinen Erbteil verkaufen. Als Käufer kommen sowohl einzelne Miterben als auch Dritte in Betracht. Wichtig dabei: Für die Miterben gilt ein Vorkaufsrecht, welches sich für den Verkäufer des Erbteils aber nicht nachteilig auswirkt – er bekommt immer sein Geld zu den vereinbarten Konditionen.

Wann endet die Erbengemeinschaft ?

Die Erbengemeinschaft besteht solange, bis alle Nachlassgegenstände unter den Miterben aufgeteilt sind und somit auch die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist – sei es mit oder ohne Erbauseinandersetzungsvertrag. Sie wird daher von Juristen auch als „geborene Liquidationsgemeinschaft“ bezeichnet. Als aufgelöst gilt die Erbengemeinschaft auch dann, wenn letztlich ein Miterbe alle Erbteile der anderen Erben aufgekauft hat.

Fazit

Vielfach handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Zwangsgemeinschaft, die von Neid und Missgunst geprägt ist. Entsprechend zäh verläuft oft die Einigung über die Erbauseinandersetzung. Sie können sich die mühsame Einigung über die Aufteilung des Nachlasses jedoch ersparen – indem Sie Ihren Erbteil verkaufen.

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Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

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Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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