Die Erbfolge

Inhaltsverzeichnis

Erbfolge – was bedeutet das, warum ist sie wichtig?

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er seinen Nachlass. Doch wer soll eigentlich wie viel davon erhalten, wenn es mehr als nur einen Angehörigen gibt? Dies wird über die Erbfolge geregelt – und hierfür gibt es drei Möglichkeiten: Die gesetzliche Erbfolge, die gewillkürte Erbfolge und die vorweggenommene Erbfolge. 

Wer legt die Erbfolge fest?

Wer die Erbfolge vorgibt, hängt davon ab, um welche Art der Erbfolge es sich handelt. Bei der vorweggenommenen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge ist es der Erblasser, die gesetzliche Erbfolge hat der Gesetzgeber im deutschen Erbrecht verankert. 

Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge“?

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt und greift immer dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst hat.

Tipp: Details zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Gesetzliche Erbfolge“.

Was bedeutet „gewillkürte Erbfolge“?

Die gewillkürte Erbfolge kommt zum Tragen, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag genaue Vorgaben zur Aufteilung des Nachlasses gemacht hat. Diese haben dann Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ganz "übergehen" kann der Erblasser bestimmte Angehörige im Rahmen der gewillkürten Erbfolge allerdings nicht. So billigt der Gesetzgeber einem kleinen Personenkreis zu, seinen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend zu machen. Insofern kommt die gesetzliche Erbfolge indirekt auch bei der gewillkürten Erbfolge zum Tragen, da der Pflichtteilsanspruch die Erbmasse für die übrigen Erben reduzieren kann.

Tipp: In unserem Beitrag „Erbfolge mit Testament“ finden Sie umfangreiche Informationen zur gewillkürten Erbfolge und erfahren auch, wann es sinnvoll ist, eine letztwillige Verfügung zu verfassen.

Was bedeutet „vorweggenommene Erbfolge“?

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Dies wird auch als Schenkung bezeichnet und wird häufig aus steuerlichen Gründen praktiziert. Zudem kann mit einer durchdachten Schenkung auch späterer Streit unter Miterben um eine Immobilie verhindert werden.

Ganz frei sind Erblasser bei ihren Entscheidungen über Schenkungen jedoch ebenso wenig wie bei der gewillkürten Erbfolge: So haben auch hier Pflichtteilsberechtigte je nach Sachlage einen Pflichtteilsergänzungsanspruch – allerdings nicht gegenüber dem Erblasser, sondern gegenüber dem von ihm Beschenkten.

Tipp: Was es mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch auf sich hat, erfahren Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsanspruch“.

Erbfolge – wer erbt wie viel?

Wer wie viel vom Nachlass eines Angehörigen erhält, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt:

  • Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen
  • Anzahl der Erbberechtigten
  • Güterstand der Ehe, falls der Verstorbene verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte

Ein Beispiel: Angenommen, ein Ehemann stirbt und hinterlässt zwei Kinder und seine Ehefrau. Ein Testament ist nicht vorhanden, es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel des Nachlasses. Im Fall der Gütertrennung läge die Erbquote der drei Hinterbliebenen hingegen bei jeweils einem Drittel.

Falls ein Testament oder Erbvertrag vorliegt:

  • In diesem Fall kann der Erblasser frei entscheiden, wem er wie viel vererbt. Pauschale Angaben sind nicht möglich.
  • Falls der Erblasser Pflichtteilsberechtigte enterbt hat, mindern Pflichtteilsansprüche möglicherweise den Umfang des Nachlasses.
  • Falls der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, mindern möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche den Umfang des Nachlasses.

Im eben gezeigten Beispielsfall würde sich folgendes Bild ergeben, falls der Ehemann ein Testament verfasst und seine Frau als Alleinerbin eingesetzt hat: Da die Kinder zu den Pflichtteilsberechtigten zählen aber im Testament nicht erwähnt sind, können sie ihren Pflichtteil einfordern. Tun sie das, erhalten sie jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also jeweils ein Achtel des Nachlasses und die Ehefrau drei Viertel. 

Erbfolge – was hat sie mit dem Pflichtteil zu tun?

Der Pflichtteil hängt insofern mit der Erbfolge zusammen, als dass bestimmte Personen – die Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2303 Absatz 1 BGB – bei der gewillkürten Erbfolge berücksichtigt werden müssen, obwohl der Erblasser ihnen keinen Anteil am Nachlass zugestehen will. Der Erblasser kann diese Personen üblicherweise also nicht vollständig enterben – das ist nur in schwerwiegenden Fällen gemäß § 2333 BGB möglich.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen zum „Pflichtteil Erbe“.

Erbfolge – welche Folgen hat eine Erbausschlagung?

Der Gesetzgeber ermöglicht es, dass Erben gemäß § 1942 Absatz 1 BGB die Erbschaft (binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft) ausschlagen. Das ist beispielsweise aufgrund eines überschuldeten Nachlasses ratsam – oder wenn das Einfordern des Pflichtteils für den Ausschlagenden vorteilhafter ist. Dies ist in einigen Fällen möglich.

Kommt es zur Erbausschlagung, wird der Ausschlagende im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge so berücksichtigt, als hätte er gar nicht gelebt. Laut § 1953 Absatz 2 BGB tritt dann die “rangnächste” Person in die Erbfolge ein. Ein Beispiel: Ein Ehemann stirbt und hinterlässt Frau und Kind. Die Frau schlägt das Erbe aus – mit der Folge, dass das Kind mit der Mutter keine Erbengemeinschaft mehr bildet und als Alleinerbe den gesamten Nachlass erhält. 

Wer erbt, wenn alle Erben verstorben sind?

§ 1936 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Nachlass an den Staat fällt, wenn kein Testament vorliegt und es keinen lebenden Erben laut gesetzlicher Erbfolge gibt. In diesem Fall wird der Fiskus Erbe – konkret: Das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Wie ist die Erbfolge, wenn ein Ehepartner stirbt?

Liegt kein Testament vor, gelten für den überlebenden Ehepartner die Vorgaben zum Ehegattenerbrecht gemäß §§ 1931 ff. BGB. Dies sieht vor, dass dieser immer am Nachlass beteiligt wird und immer dann Alleinerbe wird, wenn keine Erben erster (Kinder) und zweiter Ordnung (Enkel) und auch keine Großeltern des Erblassers mehr vorhanden sind. In welchem Umfang der Ehegatte ansonsten erbt, hängt vom Güterstand der Ehe und der Anzahl der Kinder ab:

• Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten nichts vereinbart, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Absatz 1 BGB. In diesem Fall erhält der Ehegatte bei Tod seines Partners ein Viertel des Nachlasses – plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, also die Hälfte des gesamten Nachlasses. War das Ehepaar kinderlos, erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses und das verbleibende Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung. Gibt es Kinder, erhält der Ehegatte die Hälfte und die Kinder werden zu gleichen Teilen am übrigen Nachlass beteiligt. Bei zwei Kindern wäre dies jeweils ein Viertel des Nachlasses.

• Gütertrennung

Hat sich ein Ehepaar für die Gütertrennung entschieden und dies auch beim Notar beurkunden lassen, gilt eine andere Erbquote für die Ehegatten: War die Ehe kinderlos, erhält der hinterbliebene Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte geht an die Erben zweiter Ordnung. Bei bis zu zwei Kindern erben Ehegatte und Nachkommen jeweils zu gleichen Teilen. Bei einem Kind wäre dies die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel. Ab dem dritten Kind steht dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu, den verbleibenden Nachlass erhalten die Kinder zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern wäre dies jeweils ein Viertel.

• Gütergemeinschaft

Bestand der Güterstand der Gütergemeinschaft, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, der Rest geht zu gleichen Teilen an die Kinder. War die Ehe kinderlos, erhält der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte steht den Erben zweiter Ordnung zu.

Tipp: Ehegatten können sich über eine besondere Form des Testaments gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dieser Weg wird häufig von Ehepaaren mit Kindern gewählt, die eine Immobilie gemeinsam bewohnen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament“.

Wie ist die Erbfolge bei Geschwistern?

Geschwister des Erblassers können im Rahmen der gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge beliebig bedacht werden. Der Erblasser kann sie allerdings auch enterben. Da sie nicht pflichtteilsberechtigt sind, gehen sie in diesem Fall leer aus, da sie keinen Pflichtteilsanspruch haben. Umgekehrt erhalten Geschwister weniger vom Nachlass, wenn der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen enterbt hat, da dieser seinen Pflichtteil einfordern kann.

Ein Beispiel: Ein Witwer hinterlässt einen Sohn sowie ein Testament, in dem er den Sohn enterbt und die Schwester als Alleinerbin eingesetzt hat. Die Eltern des Erblassers sind bereits verstorben. Der Sohn ist pflichtteilsberechtigt und fordert seinen Pflichtteil auch ein. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre er Alleinerbe. Da er enterbt ist, geht die Hälfte des Nachlasses an den Sohn. Daher erhält die Schwester lediglich die Hälfte dessen, was der Erblasser ihr zugedacht hat.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1925 ff. BGB. Demnach zählen Geschwister zu den Erben zweiter Ordnung. Laut § 1930 BGB und dem damit einhergehenden Parentelsystem erben sie somit nur, wenn der Erblasser keine Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel oder Urenkel) hinterlässt.

Andernfalls kommt es darauf an, ob die gemeinsamen Eltern noch leben:

  • Falls ja, gehen die Geschwister leer aus
  • Falls noch ein Elternteil lebt, bemisst sich der Erbteil der Geschwister danach, ob der Erblasser ledig war oder nicht (und welcher Güterstand für die Ehe gewählt wurde). War er nicht verheiratet, geht der Nachlass je zur Hälfte an den Elternteil und die Geschwister. Hinterlässt er einen Ehegatten, erben sie ein Achtel bei Zugewinngemeinschaft beziehungsweise ein Viertel bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
  • Sind beide Elternteile verstorben, erben sie den gesamten Nachlass, sofern der Erblasser nicht verheiratet war. War er verheiratet und galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erben sie ein Viertel. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft erben sie die Hälfte.

Wichtig zu wissen: Stiefgeschwister sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Für Halbgeschwister gilt, dass sie nur erben, wenn der gemeinsame Elternteil bereits verstorben ist. 

Wie ist die Erbfolge bei einem kinderlosen Ehepaar?

Sowohl Ehepaare mit als auch solche ohne Kinder gehen oftmals fälschlicherweise davon aus, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Ist das Ehepaar kinderlos, gilt dies allerdings nur, wenn es keine Erben zweiter Ordnung gibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte Einzelkind war und die Eltern bereits tot sind.

Andernfalls erbt der kinderlose Ehegatte abhängig vom Güterstand der Ehe in unterschiedlichem Ausmaß. Bei Zugewinngemeinschaft erbt er 75 Prozent, bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft beträgt die Erbquote 50 Prozent.

Wie ist die Erbfolge bei Stiefkindern?

Stiefkinder gehen im Gegensatz zu adoptierten und ehelichen sowie nichtehelichen leiblichen Kindern im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Der Erblasser kann sie jedoch im Rahmen der gewillkürten Erbfolge beliebig als Erben einsetzen. Allerdings können dann Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dann erhalten Stiefkinder weniger als vom Erblasser vorgesehen.

Ein Beispiel: Ein Witwer setzt seine Stieftochter im Testament als Alleinerbin ein, den leiblichen Sohn enterbt er hingegen. Dieser gehört jedoch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und macht seinen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend. Da der Sohn im Zuge der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, beläuft sich sein Pflichtteil auf die Hälfte des Nachlasses – und die Stieftochter würde somit nur halb so viel erben, wie es der Erblasser für sie vorgesehen hat. 

Tipp: Sollen Stiefkinder später einmal mit einem Erbe bedacht werden, ist eine Adoption eine Überlegung wert. Sie bewirkt, dass das Stiefkind erbrechtlich mit leiblichen Kindern gleichgestellt wird, was sich bei Pflichtteilsansprüchen der Geschwister vorteilhaft auf das adoptierte Kind auswirkt. Im Beispielsfall etwa würde die als Alleinerbin bestimmte Tochter davon profitieren, dass der Pflichtteil des Bruders sich auf ein Viertel reduziert. 

Fazit

Die Erbfolge bietet je nachdem, wie umsichtig sich der Erblasser mit dem Thema befasst hat, viel Anlass zu Streit unter den Hinterbliebenen. Dazu kommt es oftmals dann, wenn die gesetzliche oder vom Erblasser vorgesehene gewillkürte Erbfolge zur Entstehung einer Erbengemeinschaft führt. In solchen Fällen bietet der Erbteilsverkauf eine Möglichkeit zum Ausstieg aus dieser Zwangsgemeinschaft.

Weitere Themen

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

Heute erben, morgen leben.
Wir regeln das Dazwischen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

Mit der Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Datenschutz.

Akzeptieren