Die Checkliste Todesfall

Inhaltsverzeichnis

Was tun im Todesfall?

Ob plötzlich und unerwartet oder nach langer schwerer Krankheit: Der Tod eines Menschen ist für die Hinterbliebenen nie leicht zu verkraften. Entsprechend schwer fällt es den engsten Verwandten in ihrer Trauer, dann den Überblick zu behalten und neben der Beerdigung die weiteren erforderlichen Schritte einzuleiten. Eine Checkliste kann ihnen die Trauer zwar nicht nehmen, erspart es ihnen aber zumindest, die notwendigen Informationen für die wichtigsten Schritte erst mühsam zusammenzusuchen.

1. Die wichtigsten Schritte nach dem Todesfall

Stirbt ein enger Angehöriger, müssen sich die Hinterbliebenen um einige wichtige Formalitäten kümmern. Die wichtigsten Punkte auf der Checkliste, die möglichst schnell erledigt werden müssen:

• Angehörige informieren

• Totenschein besorgen

Ist der Angehörige im Krankenhaus verstorben, ist das Krankenhaus zuständig, andernfalls muss ein Arzt konsultiert werden. Dieser kann das Dokument ebenso ausstellen. Er ist erforderlich, um die Sterbeurkunde zu beantragen.

• Die wichtigsten Unterlagen sammeln

Für alle weiteren Schritte sind diverse Dokumente erforderlich. Es ist daher sinnvoll, diese so schnell wie möglich zu sammeln. Dazu gehören:

• Personalausweis, Reisepass

• Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde

• Versicherungsunterlagen (auch zur gesetzlichen Rentenversicherung)

• Sonstige Vertragsunterlagen (Mietvertrag, Abonnements, etc.)

• Sterbeurkunde beantragen

Die Sterbeurkunde muss bis zum dritten Werktag nach dem Todesfall unter Vorlage des Totenscheins und des Personalausweises beim zuständigen Standesamt beantragt werden – und zwar dort, wo der Angehörige verstorben ist. Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:

• Totenschein

• Personalausweis des Verstorbenen

• Geburtsurkunde des Verstorbenen

• Ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, ggf. Geburtsurkunde der lebenden minderjährigen Kinder des Verstorbenen

• Ggf. Heiratsurkunde/ Scheidungsurteil

Tipp: Die Sterbeurkunde wird häufig benötigt und sollte daher gleich in mehrfacher Ausfertigung beantragt werden.

• Versicherungen des Verstorbenen prüfen

Bei einigen Versicherungen ist es wichtig, den Todesfall unverzüglich zu melden, da enge Fristen von 24 bis 72 Stunden gelten. Das gilt – falls vorhanden – für die Lebensversicherung, die Sterbegeldversicherung und die Unfallversicherung, sofern der Angehörige bei einem Unfall ums Leben gekommen ist. Dabei reicht es aus, den Versicherer telefonisch zu informieren.

• Bestattungspflicht und Beerdigungskosten

Je nach Verwandtschaftsgrad sind die Angehörigen verpflichtet, die Beerdigung zu organisieren. Ihnen kommt die sogenannte Bestattungspflicht zu, die von den Ländern geregelt wird. Sie sollten daher zügig einen Bestatter auswählen, damit die Beisetzung zeitnah erfolgen kann. Die Bestattungskosten werden aus dem Nachlass beglichen, § 1968 BGB.

• Falls erforderlich: Pflegeheim kontaktieren

Lebte der Verstorbene im Pflegeheim, endet die Zahlungspflicht automatisch mit dem Todesfall. Angehörige sollten sich jedoch darüber informieren, bis wann das Zimmer oder Apartment geräumt werden muss. 

2. Verträge prüfen und ändern

Ob Zeitungsabonnement oder Handyvertrag – in der Regel hinterlassen Verstorbene diverse Verträge, bei denen die Erben die Rechtsnachfolge antreten. Aufgrund der teilweise langen Kündigungsfristen ist es ratsam, zunächst zügig zu überprüfen, welche Verträge sofort gekündigt werden sollten, weil sie nicht mehr benötigt werden und unnötige Kosten verursachen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zeitschriftenabonnements
  • Mobilfunk-/ Festnetzverträge
  • Vereinsmitgliedschaften
  • Bringdienste für Mahlzeiten
  • Rundfunkbeitrag
  • Personenbezogene Versicherungen wie zum Beispiel Privathaftpflicht, Krankenhaustagegeldversicherung, etc.

Wichtig: Verträge, die noch benötigt werden, müssen gegebenenfalls auf die Hinterbliebenen umgeschrieben werden, damit sie fortgesetzt werden können.

3a. Falls der Verstorbene zur Miete wohnte: Mietvertrag kündigen

Lebte der Verstorbene zur Miete, müssen die Hinterbliebenen zügig entscheiden, was mit der Wohnung passieren soll. Sind Sie Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen und führen einen gemeinsamen Haushalt, so werden Sie Rechtsnachfolger und der Mietvertrag wird mit Ihnen fortgesetzt, § 563 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Tipp: Der Vermieter sollte über den Todesfall informiert werden, unabhängig davon, was mit der Wohnung passieren soll. 

3b. Falls der Verstorbene Vermieter war: Mieter informieren

War der Verstorbene als Vermieter tätig, treten die Erben in Erbengemeinschaft als Vermieter in das bestehende Mietverhältnis ein. Damit die Mieter wissen, wer nun ihr Vertragspartner ist und an wen die Miete künftig zu überweisen ist, müssen sie über den Tod des Vermieters informiert werden.

4. Krankenkasse informieren

Die Krankenversicherung endet mit dem Tod, für mitversicherte Familienmitglieder gilt sie hingegen weiter. In beiden Fällen muss die Krankenkasse informiert werden.

5. Rentenversicherung informieren

War der Verstorbene in der gesetzlichen Rentenversicherung, haben Ehepartner und Kinder gegebenenfalls Anspruch auf eine Waisen- oder Witwer-/ Witwenrente. Daher sollte der Todesfall zügig gemeldet werden. Hatte der Verstorbene eine private Rentenversicherung abgeschlossen, ist diese ebenfalls zu informieren. Bei verstorbenen Beamten ist die zuständige Dienstbehörde zu benachrichtigen; bei Rechtsanwälten, Ärzten, Apothekern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Psychotherapeuten das jeweilige Versorgungswerk.

6. Testament auffinden

Hat der Verstorbene ein Testament verfasst, sind Angehörige gemäß § 2259 Absatz 1 BGB verpflichtet, es beim zuständigen Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen einzureichen. 

Achtung: Wer ein Testament findet und nicht einreicht, kann sich u.a. wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen. 

Hat der Verstorbene sein Testament bei einem Angehörigen verwahrt, muss dieser also das Dokument einreichen, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Bei amtlicher Verwahrung müssen die Angehörigen nichts tun, da das zuständige Amt die erforderlichen Schritte einleitet.

7. Nachlassgericht informieren

Nicht in jedem Bundesland informiert das Standesamt direkt das Nachlassgericht. Es ist daher ratsam, selbst aktiv zu werden und Kontakt zum zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Verstorbenen aufzunehmen. Hat dieser ein Testament hinterlassen, werden die Erben vom Nachlassgericht kontaktiert. Gleichwohl schadet es nicht, dieses vorab zu informieren. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. 

Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zum Thema „gesetzliche Erbfolge“.

8. Banken kontaktieren, Vollmachten prüfen

Auch die Banken des Verstorbenen sind über den Sterbefall zu informieren. Sollte er Dritten Vollmachten ausgestellt haben, ist es für die Erben ratsam, diese zu prüfen und im Zweifelsfall zu widerrufen. Zwar ist der Bevollmächtigte verpflichtet, abgerufenes Geld nicht für sich zu nutzen, doch es ist in solchen Fällen sinnvoll, einen Missbrauch von vornherein vorzubeugen.

9. Finanzamt informieren

Sofern das Testament nicht von einem Notar oder Gericht eröffnet wurde und weder Auslandsvermögen, Immobilien, noch Firmenanteile zum Nachlass gehören, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall innerhalb von drei Monaten bei dem Finanzamt melden, das für die Erbschaftssteuer zuständig ist. 

Wichtig: Angehörige müssen sich im Todesfall auch um die Einkommensteuer des Verstorbenen kümmern. 

10. Digitalen Nachlass regeln

Ob E-Mail-Konto oder Facebook-Profil: Der sogenannte digitale Nachlass sollte von den Angehörigen ebenfalls geregelt werden. Im Idealfall hat der Verstorbene zur Regelung des digitalen Nachlasses Vorkehrungen getroffen, andernfalls müssen die einzelnen Anbieter kontaktiert werden. Für das Löschen der Accounts muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden. 

11. Nachlassverzeichnis erstellen

Ein Nachlassverzeichnis ist nicht zwingend erforderlich, hilft aber gerade in komplexen Erbfällen, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. So kann zugleich auch eine Entscheidungsgrundlage für die Erbausschlagung geschaffen werden, die in bestimmten Fällen empfehlenswert ist.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Nachlassverzeichnis“.

12. Und der Erbschein? Erst informieren, dann beantragen

Sollte angesichts der langen Bearbeitungsdauer beim Gericht zügig ein Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden? Die Antwort lautet nein – und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist der Erbschein nicht immer erforderlich, und bei einem Nachlasswert von beispielsweise 500 000 Euro kostet der Erbschein rund 2800 Euro. Deswegen ist es sinnvoller, zunächst einmal zu überprüfen, ob er überhaupt benötigt wird. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, und gibt es keine Bankkonten aufzulösen oder Immobilien zu überschreiben, wird in der Regel auch kein Erbschein benötigt.

Zweitens gilt ein Erbe als angenommen, wenn der Erbschein beantragt wird. Die voreilige Beantragung des Erbscheins könnte daher auch nachteilig sein. Im Zweifelsfall vergeben Erben damit die Chance, sich für die Erbausschlagung zu entscheiden. Diese ist beispielsweise bei einem überschuldeten Nachlass sinnvoll. 

Daher sollte der Erbschein nur beantragt werden, wenn die Entscheidung für die Erbannahme gefallen ist und das Dokument auch erforderlich ist. 

Weitere Themen

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

Heute erben, morgen leben.
Wir regeln das Dazwischen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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