Gesetzliche Erbfolge

Nicht jeder kümmert sich darum, was einmal mit seinem Nachlass passieren soll. Und so kommt es gar nicht selten vor, dass kein Testament existiert. Für solche Fälle hat das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vorgesehen. Sie gibt vor, wer wie viel vom Nachlass erhält – und wer leer ausgeht. Wir erläutern, was Sie zum Thema wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Wird ein Testament oder Erbvertrag verfasst und darin genau festgelegt, welche Hinterbliebenen in welchem Umfang erben sollen, ist von gewillkürter Erbfolge die Rede. Doch wie wird das Vermögen des Erblassers eigentlich verteilt, wenn dieser seinen letzten Willen nicht schriftlich festgehalten hat? Für solche Fälle sieht das deutsche Erbrecht vor, dass der Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf die Hinterbliebenen verteilt wird.

Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge“?

Das deutsche Erbrecht enthält in den §§ 1924 ff. BGB präzise Vorgaben dazu, wie der Nachlass eines Verstorbenen auf die Hinterbliebenen verteilt werden soll, falls dieser keine gewillkürte Erbfolge mittels Testament oder Erbvertrag vorgesehen hat. Dabei wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden – Verwandten und Ehegatten bzw. Lebenspartnern. Für sie gelten die Vorgaben des Verwandtenerbrechts und des Ehegattenerbrechts.

Wie werden Verwandte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt? Das Parentelsystem

Vereinfacht gesprochen ist es für Angehörige umso wahrscheinlicher, dass sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, je enger ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war. Das Erbrecht sieht eine Unterteilung der Verwandten in folgende Gruppen vor:

Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) 

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder – und falls diese nicht mehr leben auch Enkel (oder sogar Urenkel, falls auch die Enkel bereits verstorben sind). Zu ihnen werden auch Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder gerechnet, Stiefkinder hingegen nicht. 

• Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB)

Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern sowie deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten des Erblassers). Sofern die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen jedoch nicht.

 • Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB) 

Als Erben 3. Ordnung gelten die Großeltern und deren Nachkommen – also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier gilt: Leben die Großeltern noch, erben deren Abkömmlinge nichts.

• Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB)

Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers – und falls sie bereits verstorben sind, deren Nachkommen.

• Erben fünfter Ordnung (§ 1929 BGB) 

Zu diesem Personenkreis gehören die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Grundsätzlich gilt gemäß dem in § 1930 BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Ein Erbe 2. Ordnung wird also erst Erbe, wenn kein Erbe 1. Ordnung mehr lebt.

Gesetzliche Erbfolge – was erbt der Ehepartner?

Der Ehegatte bzw. Lebenspartner einer verstorbenen Person wird aufgrund der engen Beziehung über das Ehegattenerbrecht in der Erbfolge berücksichtigt. Daraus folgt, dass ihm unabhängig davon, ob es andere Erben gibt, immer ein Erbteil zusteht. Wie hoch die Erbquote des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners konkret ist, gibt § 1931 BGB vor. Daraus ergibt sich je nach Familienkonstellation folgende Erbquote für den verwitweten Ehegatten:

  • Der komplette Nachlass geht an den Ehegatten, wenn es keine Verwandten erster und zweiter Ordnung mehr gibt. Er wird somit Alleinerbe, § 1931 Absatz 2 BGB.

Leben noch Erben zweiter Ordnung oder Großeltern, erbt er mindestens die Hälfte des Nachlasses und es entsteht eine Erbengemeinschaft – der Ehegatte muss sich also gegebenenfalls mit den Miterben über die Erbauseinandersetzung einigen, § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB.

  • Leben noch Erben erster Ordnung, steht dem Ehegatten mindestens ein Viertel des Nachlasses zu, § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Auch hier entsteht also eine Erbengemeinschaft. 

Wichtig zu wissen: Aus den Vorgaben des Erbrechts – anders, als viele Ehepaare irrtümlich annehmen – ergibt sich, dass der Ehegatte keineswegs automatisch Alleinerbe wird, wenn sein Partner stirbt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hierfür ist ein sogenanntes Berliner Testament erforderlich.

Tipp: Mit der gesetzliche Erbfolge bildet sich oft eine Erbengemeinschaft. Ein Ausweg aus dieser meist problembehafteten Konstellation bietet der Erbteilsverkauf.

Wie wirkt sich der Güterstand der Ehe des Erblassers auf die Erbquoten aus?

Für die gesetzliche Erbfolge ist der Güterstand der Ehe zunächst einmal unerheblich – allerdings hat er folgende Auswirkungen auf die Erbquote:

  • Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten nichts vereinbart, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Absatz 1 BGB. In diesem Fall erbt der Ehegatte bei Tod seines Partners ein Viertel des Nachlasses – plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, also die Hälfte des gesamten Nachlasses. War das Ehepaar kinderlos, bekommt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses und das verbleibende Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung. Gibt es Kinder, erhält der Ehegatte die Hälfte und die Kinder werden zu gleichen Teilen am übrigen Nachlass beteiligt. Bei zwei Kindern wäre dies jeweils ein Viertel des Nachlasses.

  • Gütertrennung

Hat sich ein Ehepaar für die Gütertrennung entschieden und dies auch beim Notar beurkunden lassen, gilt eine andere Erbquote für die Ehegatten: War die Ehe kinderlos, erhält der hinterbliebene Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte geht an die Erben zweiter Ordnung. Bei bis zu zwei Kindern erben Ehegatte und Nachkommen jeweils zu gleichen Teilen. Bei einem Kind wäre dies die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel. Ab dem dritten Kind steht dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu, den verbleibenden Nachlass erhalten die Kinder zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern wäre dies jeweils ein Viertel.

  • Gütergemeinschaft

Bestand der Güterstand der Gütergemeinschaft, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, der Rest geht zu gleichen Teilen an die Kinder. War die Ehe kinderlos, erhält der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte steht den Erben zweiter Ordnung zu.

Achtung: Bei Zugewinngemeinschaften erlaubt der Gesetzgeber alternativ zur geschilderten erbrechtlichen Lösung auch die sogenannte güterrechtliche Lösung hinsichtlich des Zugewinns über die Erbausschlagung und das Einfordern des Pflichtteils nach § 1371 Absatz 3 BGB. Diese Lösung sieht vor, dass der überlebende Ehegatte nicht pauschal ein Viertel des Nachlasses als Ausgleich für den Zugewinn erhält, sondern dass der Zugewinn konkret ermittelt wird. Diese taktische Überlegung kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet haben.

Gesetzliche Erbfolge und getrennte Ehegatten – was ist zu beachten?

Leben Ehegatten getrennt und ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig, sind einige Besonderheiten bezüglich des Ehegattenerbrechts zu beachten: Hat der Verstorbene die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt und lagen alle Voraussetzungen für die Scheidung vor, geht der überlebende Ehepartner leer aus – obwohl die Ehe “auf Papier” noch besteht. Hat der überlebende Ehegatte den Antrag gestellt und der Verstorbene vor seinem Tod nicht zugestimmt oder lagen die Voraussetzungen für die Scheidung noch nicht vor, erbt auch noch der überlebende Ehepartner.

Gesetzliche Erbfolge – wer erbt wie viel?

Die Erbquote ist umso höher, je enger eine Person mit dem Erblasser verwandt war. Konkret hängt sie von der jeweiligen Familienkonstellation ab – und gegebenenfalls auch vom Güterstand des Erblassers: So wird beispielsweise ein Einzelkind beim Tod des verwitweten Elternteils Alleinerbe. Lebt ein Elternteil noch, erbt das Einzelkind im Fall der Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung die Hälfte, bei einer Gütergemeinschaft hingegen drei Viertel. Hat das Kind drei Geschwister, sinkt die Erbquote bei Zugewinngemeinschaft auf jeweils 12,5 Prozent, bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft stünden jedem Kind 18,75 Prozent zu.

Wie beeinflusst die Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge?

§ 1942 Absatz 1 BGB sieht vor, dass Erben sich auch für die Erbausschlagung entscheiden können und ihre Erbe damit nicht annehmen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist. Gemäß § 1953 Absatz 2 BGB führt die Ausschlagung des Erbes dazu, dass anstelle dieser Person der rangnächste Angehörige in die Erbfolge eintritt. Es gilt somit die gesetzliche Erbfolge, die zustande käme, wenn diese Person bereits verstorben wäre.

Wichtig zu wissen: Aufgrund dieser Sachlage kann es passieren, dass eine vom Erblasser gewünschte Konstellation bezüglich des Nachlasses verfehlt wird. Ein Beispiel: Geht ein Ehepaar davon aus, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihr Erbe ausschlagen, wird der zweite Elternteils keineswegs wie erhofft Alleinerbe. Vielmehr rücken dann die Eltern des Erblassers in die Erbfolge ein – und es entsteht eine oftmals streitbehaftete Erbengemeinschaft.

Tipp: Weitere Informationen rund um die Zwangsgemeinschaft von Miterben finden Sie in unseren Themenbereichen Erbengemeinschaft“ sowie Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten“.

Ein Angehöriger ist erbunwürdig – wie wirkt sich dies auf die gesetzliche Erbfolge aus?

Gemäß § 2339 BGB kann eine Person sich auch als „erbunwürdig“ erweisen und somit komplett leer ausgehen – unabhängig davon, ob sie einen Pflichtteilsanspruch hat oder nicht. Dies trifft zu, wenn sie...

  • ...den Erblasser beim Erstellen des Testaments mutwillig behindert hat.
  • ...den Erblasser täuscht oder ihm droht und er deshalb ein Testament errichtet oder widerruft.
  • ...den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat. Gleiches gilt, wenn sie den Erblasser so schwer verletzt hat, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu verfassen, abzuändern oder aufzuheben.
  • ...das Testament gefälscht hat.

Damit der betreffenden Person die Erbansprüche entzogen werden können, müssen die Miterben die Erbwürdigkeit im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage gemäß § 2082 BGB innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Erbunwürdigkeit anfechten, denn das Entziehen des Erbteils erfolgt nicht automatisch. Hat die Klage Erfolg, werden die übrigen Erben so gestellt, als hätte die erbunwürdige Person nicht gelebt und sie verliert ihren Pflichtteilsanspruch.

Ein Beispiel: Ein Witwer hinterlässt Sohn und Tochter. Es stellt sich heraus, dass die Tochter erbunwürdig ist. Der Sohn entscheidet sich für die Anfechtung der Erbwürdigkeit und reicht eine Klage ein. Hat er Erfolg, wird er Alleinerbe. Andernfalls entstünde eine Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, den Nachlass müsste er sich zu Hälfte mit ihr teilen. 

Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Die gesetzliche Erbfolge lässt sich zunächst einmal dadurch umgehen, dass der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst und somit Vorgaben in Form der gewillkürten Erbfolge macht. Allerdings lässt sich oft trotzdem nicht vermeiden, dass Pflichtteilsberechtigte sich im Erbfall melden und ihren Pflichtteil einfordern. In diesem Fall erhalten sie die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Beispiel: Ein Witwer hat die gemeinsame Tochter enterbt und den Sohn zum Alleinerben ernannt. Macht die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch geltend, muss der Sohn ihr ein Viertel des Erbes auszahlen – also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Tipp: Was es mit dem Pflichtteilsanspruch auf sich hat und was Eheleute tun können, um ihre Kinder von dem Einfordern des Pflichtteils abzuhalten, lesen Sie in unserem Beiträgen zum Thema „Pflichtteil Erbe“.

Was gilt: Testament oder gesetzliche Erbfolge?

Generell gilt das Testament als Grundlage für die Verteilung des Nachlasses, sofern es Anordnungen in Form der gewillkürten Erbfolge enthält. Diese können durchaus von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Allerdings sieht das Erbrecht für bestimmte Personen – die Pflichtteilsberechtigten – einen Pflichtteil vor. Wie groß dieser ist, leitet sich aus der gesetzlichen Erbfolge ab. Sind im Testament keine Angaben zur Erbfolge enthalten, greift ebenfalls die gesetzliche Erbfolge.

Tipp: In unserem Beitrag Erbfolge mit Testament“ erfahren Sie, was es mit der gewillkürten Erbfolge auf sich hat und welche Vorteile diese bei kluger Gestaltung für Erblasser und Erben bieten kann. 

Wer erbt, wenn kein gesetzlicher Erbe mehr lebt?

Gibt es laut gesetzlicher Erbfolge keinen lebenden Erben, fällt der Nachlass gemäß § 1936 BGB an den Staat – genauer gesagt, an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Welche Vorteile bietet die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bietet den Erben für den Fall, dass der Erblasser keine gewillkürte Erbfolge vorgesehen hat, einen verbindlichen Rahmen für die Aufteilung des Nachlasses. Andernfalls wäre eine Aufteilung und die Bestimmung der Rechtsnachfolger des Verstorbenen nur schwer möglich.

Welche Nachteile hat die gesetzliche Erbfolge?

Oftmals zieht die gesetzliche Erbfolge die Bildung einer Erbengemeinschaft nach sich – mit allen üblichen Risiken und Nebenwirkungen in Form von langwierigen Streitigkeiten der Miterben um die Aufteilung des Nachlasses. Vorausschauende Erblasser setzen deshalb ein Testament auf, mit dem die Entstehung von Konflikten unter den Erben vermieden wird.

Tipp: Die Erbengemeinschaft ist ein heikle Konstellation. Was Sie über diese Zwangsgemeinschaft von Miterben wissen sollten, erfahren Sie in unseren Beiträgen zu den Themen „Erbengemeinschaft“ und Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten“.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn ein Verstorbener keine Vorkehrungen zur Aufteilung des Nachlasses im Rahmen eines Testaments getroffen hat. 

Die Vorgaben zur gesetzlichen Erbfolge bringen es oft mit sich, dass eine Erbengemeinschaft entsteht – was häufig zu Streit unter den Miterben führt. Erben können jedoch über den Erbteilsverkauf aus dieser Zwangsgemeinschaft aussteigen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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