Die Erbengemeinschaft auflösen

Inhaltsverzeichnis

Wie kann man eine Erben­gemeinschaft auflösen ?

Das Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auflösung: Der Nachlass soll unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verteilt werden. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: einvernehmlich zwischen den Miterben, streitig mit Teilungsversteigerung und Rechtsanwalt sowie durch den Verkauf des Erbteils.

Am besten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer welchen Anteil am gemeinsamen Nachlass bekommt. Gelingt dies nicht, kann man mit Hilfe eines Anwalts die Teilungsversteigerung beantragen und danach die Erbauseinandersetzungsklage führen. Als dritte Möglichkeit kann man ohne seine Miterben zu fragen seinen Erbteil verkaufen. Wir erläutern die Möglichkeiten und erklären, warum der Verkauf des Erbteils oft die sinnvollste Variante ist, um aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Erbengemeinschaft auflösen mit Immobilie im Nachlass

Das häufigste Problem verursachen Immobilien im Nachlass, denn eine Immobilie kann nicht einfach unter den Erben “verteilt” werden. Auch bei anderen unteilbaren Gegenständen (z. B. Klavier, Kunst, Auto, …) ist eine Realteilung nicht möglich. Die einvernehmliche Auflösung des Erbengemeinschaft und die Aufteilung des Nachlasses gestaltet sich bei unteilbaren Nachlassgegenständen also besonders schwierig und bis zur Teilung des Erbes kann niemand allein über einen Nachlassgegenstand verfügen oder auch nutzen. Alle Miterben müssen also beispielsweise einem Verkauf einer Immobilie aus dem Nachlass zustimmen, um letztendlich jeweils an deren anteiligen Erlös zu kommen.

Auseinandersetzungsvertrag – Erbengemeinschaft auflösen ?

Die Aufteilung des Erbes wird auch Auseinandersetzung genannt. Wenn sich alle Erben einig sind, wird die genaue Aufteilung des Nachlasses im sogenannten Auseinandersetzungsvertrag verbindlich festgehalten. Er enthält Regelungen dazu, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll und dient als Nachweis für getroffene Vereinbarungen.

Als Voraussetzung für den Auseinandersetzungsvertrag muss die sogenannte Teilungsreife vorliegen. Teilungsreif ist der Nachlass dann, wenn der Bestand und Umfang des Nachlasses unstreitig feststeht. Dies ist in § 253 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. Auch müssen hierzu erst alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sein und es darf kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers vorliegen, § 2047 BGB. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, bedarf der Vertrag einer notariellen Beurkundung, § 311b Absatz 1 BGB.

Tipp: Mehr erfahren Sie in unserem detaillierten Artikel “Auseinandersetzungsvertrag”.

Teilungsversteigerung als Lösung ?

Wenn die einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht gelingt, muss die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Jeder Miterbe einer Immobilie kann dazu die Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB in Verbindung mit §§ 180 – 185 ZVG beantragen.

Der Ablauf und Zweck der Teilungsversteigerung ist ähnlich zur Zwangsversteigerung: Sie dient als öffentliches Verfahren dazu, nicht teilbare Vermögenswerte aus dem Nachlass zu versteigern und so zu liquidieren. Ist die Immobilie versteigert, zahlt der Käufer das Geld an das Gericht – und nicht an die einzelnen Erben. Die Erbengemeinschaft setzt sich an dem Kaufpreis fort und wieder muss sich die Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erlöses untereinander einig werden. Wenn sich die Miterben nicht einig werden, wird der Kaufpreis bis zur finalen Auseinandersetzung beim Gericht hinterlegt. Dies führt oft zu einer Auseinandersetzungsklage unter den Miterben.

In aller Regel dauert die Teilungsversteigerung rund ein Jahr. Das Gericht verlangt hierfür ein Sachverständigengutachten und legt einen Sachverständiger fest, der Antragsteller muss die Kosten für das Gutachten und Gerichtskosten vorschießen. Der Erlös der Teilungsversteigerung lässt sich nicht vorhersagen, aber es wird fast immer unter Wert versteigert.

Für Erben ist es meist finanziell besser und auch wesentlich schneller, den Erbteil zu verkaufen. Kontaktieren Sie uns dazu gerne kostenlos. 

Tipp: Ausführliche Informationen über den Ablauf und die Kosten der Teilungsversteigerung, finden Sie in unseren Beiträgen "Teilungsversteigerung Ablauf" und "Teilungsversteigerung Kosten". Wie Sie das Verfahren verhindern können, wird unserem Beitrag "Teilungsversteigerung verhindern" erklärt.

Nach der Teilungsversteigerung mit Auseinandersetzungsklage auflösen

Wenn der Kaufpreis nach der Versteigerung beim Gericht liegt oder wenn nur teilbares Vermögen im Nachlass ist, könnten die Erben sich auf die Aufteilung einigen. Wenn jedoch ein Miterbe der Verteilung nicht zustimmt, ist und bleibt alles blockiert. Hierfür ist dann eine Auseinandersetzungsklage erforderlich. Die Klage erfordert einen Anwalt und zieht sich oft über drei bis fünf Jahre hin. Sie gilt auch unter Anwälten als sehr schwierig und mühsam. Der Weg über die Erbteilungsklage ist also nicht nur mühsam, sondern auch für den Antragsteller mit einem großen Kostenvorschuss verbunden.

Tipp: Sie wollen eine Auseinandersetzungsklage einleiten und brauchen nähere Informationen dazu? Dann lesen Sie mehr in unserem Artikel “Auseinandersetzungsklage.

Erbengemeinschaft auflösen durch Abschichtung

Eine Lösung, bei der ein Erbe “einfach nur raus” will, ist die Abschichtung. Abschichtung bedeutet, dass ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft austreten. Jedoch bleiben sie gegenüber Gläubigern der Erbengemeinschaft in der Haftung – auch mit ihrem eigenen Vermögen.

Manche Erben versuchen, im Gegenzug zur Abschichtung mit den verbleibenden Miterben eine Abfindung für ihren Erbanteil aushandeln. Dieser Weg beruht auf dem Wohlwollen der Erbengemeinschaft, denn eine Auszahlung ist hier nicht zwingend. Da in den meisten Fällen schon Uneinigkeit und Konflikte bestehen und deshalb die einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich war, ist nicht mit einer angemessenen Summe zu rechnen.

Auch wird die Erbengemeinschaft durch die Abschichtung einzelner Mitglieder nicht komplett aufgelöst. Die Folge der Abschichtung eines Erben ist die sogenannte Anwachsung, §§ 1935, 2094, 2095 BGB. Der Begriff beschreibt die Erhöhung des Erbteils der verbleibenden Erben, wenn ein Miterbe durch die Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Erbteil verkaufen: Erbengemeinschaft auflösen ohne Zustimmung der Miterben

Eine Erbengemeinschaft aufzulösen funktioniert nur problemlos, wenn sich alle Mitglieder einigen können. Es genügt schon, einen Erben in der Erbengemeinschaft zu haben, der sich weigert zu verhandeln, die Kommunikation verlangsamt oder schlichtweg blockiert. Wird ein Anwalt für die Erbauseinandersetzungsklage eingeschaltet oder die Teilungsversteigerung in die Wege geleitet, bedeutet dies über Jahre hinweg emotionale Belastung, finanzielle Einbußen und entgangene Lebensqualität.

Die Erbengemeinschaft kann jedoch auch ohne die Zustimmung der Miterben aufgelöst werden – zumindest kann sich ein Mitglied dazu entscheiden, seinen Erbanteil zu verkaufen und sich so selbst aus der Erbengemeinschaft lösen.

Gemäß § 2033 Absatz 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen und seinen Anteil an Dritte veräußern. Miterben haben zwar beim Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB, dieses aber erst nach dem erfolgten Verkauf und ohne die Konditionen oder den Kaufpreis ändern zu können. In jedem Fall erhält der Verkäufer sein Geld und scheidet aus der leidigen Erbengemeinschaft aus.

Der Vorteil: der oft jahrelange Streit mit den Miterben, die emotionale und finanzielle Belastung oder die Aussicht auf einen zu hohen Abschlag bei Versteigerung des Erbes kann durch den Verkauf des Erbanteils umgangen werden und das geerbte Vermögen zeitnah für die eigene Lebensplanung eingesetzt werden. Besonders bei zum Nachlass gehörenden Immobilien bietet sich der Verkauf an, um die Anteile daran zügig in liquides Geld zu wandeln.

Tipp: Sie möchten Ihren Erbteil in liquides Geld wandeln uns durch den Verkauf mehr Lebensqualität erlangen? Lesen Sie mehr in unseren Beiträgen “Den Erbteil verkaufen” und “Den Erbteil verkaufen – Erfahrungen.

Erbteil verkaufen – wir unterstützen Sie dabei

Der Verkauf Ihres Erbteils beendet für Sie die Erbengemeinschaft und befreit Sie aus den Fängen der Miterben. Sie erhalten das geerbte Vermögen und können damit eigene Lebensträume verwirklichen – worüber der Erblasser sich wohl auch gefreut hätte.

Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einem Käufer, den Verhandlungen über die Konditionen des Kaufvertrags und begleiten Sie bis der Prozess abgeschlossen ist.

Weitere Themen

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie viele Fragen rund um das Erbe auftreten. Auch wissen wir, welche emotionalen Belastungen damit einhergehen. Im Folgenden finden Sie einige Kategorien mit jeweiligen Artikeln, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen in eine unbeschwerte Zukunft. 

Heute erben, morgen leben.
Wir regeln das Dazwischen.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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