Streit in der Erbengemeinschaft
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Streit in der Erbengemeinschaft – wie kann man die Erbengemeinschaft auflösen?
Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben die gleichen Interessen und einigen sich bei Unstimmigkeiten schnell? Wünschenswert, aber in der Praxis eher die Ausnahme. Vielmehr kommt es oft zu Uneinigkeit, das Aufteilen des Erbes ist kompliziert und zieht sich in die Länge. Eine Erbengemeinschaft auflösen kann man einvernehmlich durch Auseinandersetzungsvertrag, mit Anwalt über Teilungsversteigerung und Erbauseinandersetzungsklage oder man kann seinen Erbteil verkaufen.
Streit in den besten Familien
Jahrelang gab es zwischen Geschwistern keine Probleme und plötzlich versteht man die Welt nicht mehr. Ein Beispiel aus der Praxis: Elisa N. hinterließ ihren drei Kindern aus zwei Ehen eine signifikante Erbmasse, zu der auch drei Immobilien gehörten. Um das Erbe gerecht aufzuteilen und späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen, wies die Mutter jedem ihrer Kinder eine Immobilie zu. Was Elisa N. nicht bedacht hatte, war der dann beim Erbfall völlig unterschiedliche Wert der Häuser – die wertvollste Immobilie war ein Vielfaches der kleinsten Immobilie wert. Zudem bewohnte die jüngste Tochter eine der Immobilien, während die anderen Kinder eigene Wohnungen bezogen hatten. Ein jahrelanger Streit um den Verkauf der Häuser und den Werteausgleich entstand: Er blockierte die Erbteilung und belastete alle Beteiligten emotional und finanziell.

Wohl oder übel zusammen
Gesetzlich betrachtet bilden Sie mit zwei oder mehr Erben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – jeder Gegenstand im Nachlass gehört allen gemeinschaftlich. Das heißt auch: Bis zur Teilung des Erbes können Sie nicht allein über einen Nachlassgegenstand verfügen. Auch Immobilien können nur verkauft werden, wenn darüber Einigkeit besteht. Eine rasche Teilung des Vererbten ist deshalb ratsam. Auch weil eine Gefahr besteht, an die man selten denkt: Wenn Miterben sterben, vererben Sie Ihren Erbanteil weiter und die Teilung wird noch komplizierter.
Der einfachste Weg ist eine einvernehmliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses – der sogenannte Auseinandersetzungsvertrag. Dieser bedarf meistens der notariellen Beurkundung, besonders dann, wenn zum Nachlass auch Grundstücke gehören.
Auseinandersetzung oder schnelles Kapital
Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, bleibt der Weg zum Gericht für Teilungsversteigerung und Erbauseinandersetzungsklage oder der Ausstieg aus der Erbengemeinschaft durch Verkauf des Erbteils. Es stellt sich die Frage:
„Bin ich bereit noch mehr Zeit und Geld in die Erbteilung zu investieren oder will ich mich von meinen Erbanteil lösen?“
Den kompletten Anteil am noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen steht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft frei. Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht. Der Notar stellt diesen den beurkundeten Vertrag zu und sie haben zwei Monate Zeit, um in den Vertrag einzusteigen. Jedoch können diese keine Änderungen an dem Vertrag vornehmen, der Verkäufer bekommt also den vereinbarten Kaufpreis – dann halt vom Miterben.
Erbanteile verkaufen lohnt sich – für Ihr Wohlbefinden und Ihre Finanzen.