Manchmal eskaliert der Streit unter Erben so heftig, dass der Wunsch aufkommt, die Notbremse ziehen zu wollen: „Schluss jetzt, das Haus wird versteigert.“ Mit der Teilungsversteigerung lässt sich das Problem nicht aus der Welt schaffen, denn die Erbengemeinschaft wird damit nicht aufgelöst und das Geld liegt dann bei Gericht. Wirtschaftlich sinnvoll ist dieser Weg auch nicht, da der Zuschlag oft wesentlich unter dem Verkehrswert liegt. Und dass eine Versteigerung wieder Frieden unter den Miterben herstellt, ist unwahrscheinlich. Der Verkauf des Erbteils ist oft die bessere Idee.
Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, das jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB beantragen kann, und der Versteigerung von nicht teilbaren Vermögenswerten aus dem Nachlass dient. Der Ablauf ist ähnlich einer Zwangsversteigerung. Der Erlös wird an das Gericht überwiesen und muss danach unter den Erben aufgeteilt werden. Auch bei Scheidung kann die Teilungsversteigerung beantragt werden.