Erbengemeinschaft Haus auszahlen
Inhaltsverzeichnis
Was macht die Erbengemeinschaft mit einem geerbten Haus?
Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft, bestehend aus den Erben eines Verstorbenen mit oft sehr verschiedenen individuellen Interessen. Besteht der Nachlass ausschließlich aus teilbarem Vermögen wie etwa einem Aktiendepot oder Tagesgeld, ist es in der Regel kein Problem, den Nachlass unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufzuteilen.
Kompliziert wird es, wenn auch nicht teilbares Vermögen in Form von wertvollem Schmuck oder Häusern zum Nachlass gehört und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, das Streitigkeiten um diese Vermögensgegenstände verhindert. Da Immobilien als Nachlassgegenstände nicht teilbar sind, muss die Erbengemeinschaft einen Konsens finden und sich darauf einigen, was zum Beispiel mit einem geerbten Haus passieren soll. Die Crux dabei: Ein Verkauf ist nur möglich, wenn jeder Miterbe zustimmt. Oftmals enden Einigungsversuche dann im Streit.
Tipp: Umfassende Informationen für Miterben finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Erbengemeinschaft“.
Wie kann eine Einigung unter den Miterben gelingen?
Die Erbengemeinschaft hat mehrere Möglichkeiten, mit dem geerbten Haus zu verfahren. Sie kann es vermieten – auch an einen Miterben. Sie kann gegebenenfalls auch eine Umwandlung in Wohneigentum vornehmen. Auch der Verkauf ist eine Option. Dabei kommen nicht nur Dritte in Betracht, sondern auch Miterben.
Wie funktioniert die Auszahlung der Miterben?
Möchte ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine geerbte Immobilie allein übernehmen, kann er den Miterben anbieten, sie entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Erbe auszuzahlen. Hierfür ist es empfehlenswert, zunächst Informationen über den Wert des Hauses einzuholen, denn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden in der Regel eine den Marktverhältnissen entsprechende Summe verlangen, um der Auszahlung zuzustimmen.
Ist sich die Erbengemeinschaft über die Modalitäten einig, kann die Auszahlung durch einen Miterben im Auseinandersetzungsvertrag schriftlich vereinbart werden. Diese gemeinsam getroffene Vereinbarung muss bei Immobilien notariell beurkundet werden.
Tipp: Weitere Informationen zu diesem Vertragswerk finden Sie in unserem Beitrag „Auseinandersetzungsvertrag“.
Für wen ist die Auszahlung vorteilhaft?
Es kann mitunter für Erben interessant sein, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszuzahlen. So kann beispielsweise ein Kind des Erblassers von einer großzügigen Regelung der Erbschaftssteuer profitieren, wenn es das geerbte und von den Eltern selbst genutzte Familienheim nach dem Erbfall für mindestens zehn Jahre selbst bewohnt.
Hinzu kommt, dass bei diesem Weg des Immobilienerwerbs die sonst hohen Erwerbsnebenkosten entfallen, da weder Maklercourtage noch Grunderwerbsteuer fällig werden. Sollte die geerbte Immobilie zu den Wohnbedürfnissen eines der Miterben passen, bietet sich über die Auszahlung je nach Betrag, auf den er sich mit der Erbengemeinschaft einigt, eine attraktive Gelegenheit für den Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung.
Auch für die übrige Erbengemeinschaft bietet die Auszahlung durch einen Miterben einen Vorteil: So bleibt beispielsweise das Elternhaus in der Familie, wenn eines der Kinder es übernimmt. Möchten beispielsweise zwei von vier Erben gern verkaufen, einer diese gern selbst nutzen und der vierte ungern an Fremde verkaufen, wäre dieser Weg geeignet, um eine Einigung unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn den beiden verkaufswilligen Erben dürfte es in der Regel nicht wichtig sein, wer die Immobilie künftig nutzt, sofern die Summe einem angemessenen Marktwert entspricht. Und der zögernde Erbe wäre dann möglicherweise eher bereit, sich von der Immobilie zu trennen.
Haben Miterben einen Anspruch auf Auszahlung?
Manche Erben gehen irrtümlicherweise davon aus, dass sie einen Anspruch auf Auszahlung durch die anderen Miterben haben. Dies ist trifft jedoch nicht zu, was bei vielen Erben zu Unmut führt, die an einer zügigen Erbauseinandersetzung interessiert sind. Das Erbrecht bietet ihnen jedoch eine andere Ausstiegsmöglichkeit – den Erbteil verkaufen.
Für Erbengemeinschaften ist es oft nicht einfach, einen Konsens hinsichtlich einer geerbten Immobilie zu finden.
Wenn eine einvernehmliche Auszahlung nicht gelingt, stellt der Verkauf des Erbteils eine gute und schnelle Alternative dar.