Pfandverkauf

Mit dem Pfandverkauf wird oftmals das Hinterlegen von Wertgegenständen bei einem Pfandleiher assoziiert. Dass der Pfandverkauf auch bei Erbfällen ein Thema sein kann, ist wenig bekannt. Wir erläutern, was es damit auf sich hat und welche Alternativen es zum Pfandverkauf gibt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Pfand?

Der Begriff „Pfand“ steht für einen Wertgegenstand, der als Sicherheit hinterlegt wird. Möchte sich jemand Geld leihen, kann er hierfür beispielsweise ein wertvolles Schmuckstück als Sicherheit anbieten. Kann er das geliehene Geld dann nicht zurückzahlen, darf der Gläubiger das Schmuckstück verkaufen und wird so für den Kreditausfall “entschädigt”. 

Was ist ein Pfandverkauf?

Sollte der Kreditnehmer, der ein Pfand hinterlegt hat, seine Schulden tatsächlich nicht begleichen können, steht dem Gläubiger das Recht zu, das Pfand zu verwerten. Das geschieht über den sogenannten Pfandverkauf im Rahmen einer Versteigerung. Wichtig: Wird bei der Versteigerung ein Preis erzielt, der höher als der offene Kreditbetrag ist, steht diese Summe dem Schuldner und nicht dem Gläubiger zu. 

Wie kommt es zum Pfandverkauf bei Erbfällen?

Üblicherweise hinterlassen Verstorbene mehrere Erben, die dann eine Erbengemeinschaft bilden und sich über die Aufteilung des Nachlasses einigen müssen. Das ist unproblematisch, sofern die Erbschaft ausschließlich aus teilbarem Vermögen wie etwa einem Aktiendepot oder dem Guthaben auf einem Tagesgeldkonto besteht.

Schwierig wird es, wenn auch nicht teilbare Gegenstände wie etwa teurer Schmuck oder eine Immobilie  zum Nachlass gehört. Dann stellt sich nämlich die Frage, wie diese Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden sollen. Gelingt es ihnen nicht, sich über die Verteilung der Gegenstände zu einigen, gerät die Erbauseinandersetzung ins Stocken.

Tipp: Weitere Informationen rund um die Erbengemeinschaft finden Sie in diversen Beiträgen in unserem Themenbereich Erbengemeinschaft.

Einen Ausweg bietet das deutsche Erbrecht mit dem Pfandverkauf gemäß § 753 Absatz 1 Satz 1 BGB, der sich daraus ableitet, dass jeder Miterbe laut § 2042 Absatz 1 und 2 BGB die Erbauseinandersetzung verlangen darf. Danach werden bewegliche Sachen über den Pfandverkauf veräußert.  Für Grundstücke und andere Immobilien sehen die rechtlichen Vorschriften hingegen vor, dass eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden muss.

In beiden Fällen dient die Versteigerung jeweils zur Vorbereitung der Teilungsklage, die auch als Erbauseinandersetzungsklage bezeichnet wird. Der Grund: Diese kann erst durchgeführt werden, wenn alle Nachlassgegenstände teilungsreif sind. Konkret heißt dies, dass diese Klage erst erfolgreich geführt werden kann, wenn alle Nachlassgegenstände zu Geld gemacht wurden und damit die Aufteilung auf die Miterben erfolgen kann, sog. Teilungsreife.

Tipp: Was es mit der Versteigerung von Immobilien und Grundstücken auf sich hat und warum diese in der Regel für alle Beteiligten ungünstig ist, erfahren Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Teilungsversteigerung. Details zur Teilungsklage finden Sie in unserem Beitrag zur Erbauseinandersetzungsklage

Wann ist der Pfandverkauf möglich?

Da der Pfandverkauf im Rahmen der Erbauseinandersetzung stattfindet und dieser nicht zu den üblichen Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft zählt, reicht ein Mehrheitsbeschluss der Miterben nicht aus.

Es muss einstimmig über einen Pfandverkauf entschieden werden, da es sich um eine Variante der Erbauseinandersetzung handelt, § 2040 Absatz 1 BGB.

Wie funktioniert der Pfandverkauf?

Sofern alle Miterben einverstanden sind, kann die Verwertung der betreffenden Nachlassgegenstände in die Wege geleitet werden. Gemäß § 1235 Absatz 1 BGB ist dies ausschließlich über eine öffentliche Versteigerung möglich. Auf welchem Wege diese erfolgt, hängt vom jeweiligen Nachlassgegenstand ab: Hat der Nachlassgegenstand einen aktuellen Börsen- oder Marktwert oder ist sein Wert nur über Sachverständige zu bestimmen?

Wann ist ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen?

Ist der Wert der Nachlassgegenstände leicht zu ermitteln, da es einen Börsen- oder Marktpreis gibt, kommt gemäß § 1221 BGB ein öffentlich ermächtigter Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person infrage. Das trifft beispielsweise bei der Versteigerung von Goldmünzen zu. In diesem Fall ist vom freihändigen Verkauf die Rede.

Wann wird ein gewerblicher Versteigerer beauftragt?

Nachlassgegenstände, deren Wert nicht durch einen einfach feststellbaren Börsen- oder Marktwert ermittelt werden kann, sondern von Experten oder Gutachtern beurteilt werden müssen, können durch gewerbliche Versteigerer versteigert werden. Sie bieten den Vorteil, dass sie aufgrund ihrer hohen Expertise eher in der Lage sind, einen angemessenen Preis zu erzielen und in der Regel auch weniger Kosten verursachen. Üblich ist dieser Weg beispielsweise bei Kunstwerken. 

Wie läuft der Pfandverkauf ab?

Der Versteigerer muss die Versteigerung öffentlich bekanntmachen. Beim Versteigerungstermin sind auch die Miterben berechtigt, Gebote abzugeben. Wichtig: Gemäß § 1240 Absatz 1 BGB dürfen Wertgegenstände aus Gold oder Silber nicht unter dem gängigen Wert des jeweiligen Edelmetalls versteigert werden.

Wer den Zuschlag erhält, muss den Kaufpreis direkt vor Ort in bar begleichen. Der Verkaufserlös wird dann nach Abzug der für den Pfandverkauf angefallenen Kosten gemäß der jeweiligen Erbquote auf die Miterben verteilt – allerdings nur, wenn sie sich einig über die Verteilung sind. Andernfalls wird der Versteigerungserlös gemäß § 372 Satz 1 BGB solange vom Gerichtsvollzieher hinterlegt, bis die Erbengemeinschaft eine Einigung erzielt hat. Erzielt sie keine Einigung, erfolgt die Teilungsklage – ein oft sehr langer und aufwändiger Prozess.

Wie lässt sich der Pfandverkauf von vornherein vermeiden?

Umsichtige Erblasser können mit einem klug gestalteten Testament dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu Streit um die Aufteilung von Nachlassgegenständen kommt. So können sie beispielsweise festlegen, an wen welche Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Wahlweise können sie auch vorgeben, wie die Wertgegenstände verteilt werden – beispielsweise über ein Rundumwahlverfahren, bei dem festgelegt wird, in welcher Reihenfolge die Erben jeweils einen bestimmten Wertgegenstand auswählen dürfen. 

Welche Alternativen zum Pfandverkauf gibt es?

Genau wie bei der Teilungsversteigerung gilt auch beim Pfandverkauf, dass eine Versteigerung nicht immer zu einem angemessenen, sondern sehr oft zu einem niedrigeren Veräußerungserlös führt als ohne Versteigerung.

Gelingt es den Miterben nicht, sich auf anderem Weg über die Erbauseinandersetzung zu einigen, hat jedoch jeder Erbe die Möglichkeit, sich durch den Erbteilsverkauf aus der Erbengemeinschaft zu lösen. Dies ist gemäß § 2033 BGB möglich und bietet im Idealfall sowohl für den Verkäufer des Erbteils, als auch für die übrigen Erben Vorteile: Beim Erbteilsverkauf verläuft die Kaufpreiseinigung mit dem Käufer in aller Regel unkomplizierter und risikoärmer, als mit den übrigen Miterben. Zudem kommt der Verkäufer des Erbteils auf diese Weise aus dem Erbstreit zwischen ihm und den übrigen Erben und kann zeitnah das ererbte Vermögen für eigene Ziele einsetzen.

Tipp:  Wie Sie nachhaltig vom Erbteilsverkauf profitieren können, zeigen wir Ihnen in unserem Beitrag „Erbteil verkaufen – Erfahrungenauf. 

Fazit

Der Pfandverkauf ist Voraussetzung für eine Teilungsklage. Beides sollte möglichst vermieden werden, da die Folgen für die Erbengemeinschaft fast immer nachteilig sind. 

Einen zügigen Ausweg ohne Kosten bietet Ihnen der Erbteilsverkauf.

Das Deutsche Erbenzentrum führt keine Rechtsberatung durch. Gerne helfen wir Ihnen aber bei der Suche nach einem Rechtsanwalt.

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