Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben einer Erbengemeinschaft
Inhaltsverzeichnis
- Auskunftspflichten in der Erbengemeinschaft
- Welche Auskunftsrechte haben Miterben gegenüber Dritten?
- Welche Auskunftspflichten haben Miterben gegenüber Dritten?
- Welche Auskunftsrechte und -pflichten haben Miterben untereinander?
- Welche Möglichkeiten haben Miterben, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird?
- Wer trägt die Kosten, die im Rahmen der Auskunftspflicht anfallen?
Auskunftspflichten in der Erbengemeinschaft
Gerade bei umfangreichen Erbschaften ist es sowohl für Miterben als auch für Dritte nicht immer einfach, sich einen Überblick über den gesamten Nachlass zu verschaffen. Dies ist jedoch wichtig, da es nur so möglich ist, eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes zu treffen. Das deutsche Erbrecht sieht für die Erbengemeinschaft und andere Beteiligte deshalb verschiedene Auskunftsrechte und Auskunftspflichten vor. Diese sind unter anderem in den §§ 2027, 2028 und 2057 BGB festgelegt.
Welche Auskunftsrechte haben Miterben gegenüber Dritten?
Es kommt häufig vor, dass Miterben erst dann ihrer Auskunftspflicht nachkommen können, wenn sie selbst von Dritten konkrete Auskünfte zum Nachlass erhalten haben. Vor allem resultiert das Auskunftsrecht der Miterben gegenüber involvierten Dritten jedoch daraus, dass sie Rechtsnachfolger des Erblassers werden.
Daher müssen beispielsweise Banken Auskunft über das Guthaben auf Sparkonten des Erblassers erteilen, sofern sich die Auskunftsberechtigten zweifelsfrei als Miterben ausweisen können (etwa durch Vorlage eines Erbscheins). Jeder Miterbe kann diese Auskünfte ohne Rücksprache mit den anderen einfordern.
Auch gegenüber Erbschaftsbesitzern haben Miterben gemäß § 2027 BGB Anspruch auf Auskunft über die entsprechenden Nachlassgegenstände in Form eines Verzeichnisses. Erbschaftsbesitzer ist nach § 2018 BGB eine Person, die etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne dass sie in Wirklichkeit einen Anspruch darauf hätte. Aus § 2028 BGB ergeben sich zudem Auskunftsansprüche der Miterben gegenüber der Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte. Anders als in § 2027 BGB ist das Erstellen eines Verzeichnisses für den so genannten Hausgenossen nicht verpflichtend.
Miterben haben unter anderem ein Auskunftsrecht gegenüber Banken, die den Erblasser betreut haben, Erbschaftsbesitzern nach § 2027 BGB und gegenüber Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer häuslicher Gemeinschaft lebte.
Welche Auskunftspflichten haben Miterben gegenüber Dritten?
Miterben sind per Gesetz dazu verpflichtet, Dritten Auskunft zum Nachlass zu geben, sofern diese involviert sind. Das gilt für den Nachlassgläubiger, den Vermächtnisnehmer, die Pflichtteilsberechtigten, Nacherben und Testamentsvollstrecker.
• Nachlassgläubiger
Bei Verweigerung der Auskunft können diese sich an das zuständige Nachlassgericht wenden, das dann ein Nachlassverzeichnis bei den Miterben einfordert.
• Vermächtnisnehmer
Sofern sie durch Testament ein Vermächtnis erhalten haben und die Auskunft für ihr Vermächtnis von Bedeutung ist, können Vermächtnisnehmer Auskünfte verlangen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser ihnen einen prozentualen Anteil am Nachlass vermacht hat.
• Pflichtteilsberechtigte
Gemäß § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben. Dieser umfasst auch Angaben zu Schenkungen des Erblassers.
• Nacherben
§ 2121 BGB sieht vor, dass Nacherben gegenüber den Vorerben Auskunftsansprüche haben. In besonderen Fällen haben sie gemäß § 2127 BGB zudem ein Sonderauskunftsrecht.
• Testamentsvollstrecker
Hat der Erblasser im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen. Dieser ist berechtigt, Auskunft über Nachlassgegenstände, Zuwendungen und Geschenke einzuholen.
Welche Auskunftsrechte und -pflichten haben Miterben untereinander?
Gegenüber anderen Erben sind Miterben verpflichtet, gemäß § 2057 BGB Auskunft über alle Zuwendungen zu geben, die sie vom Erblasser zu Lebzeiten unter den Voraussetzungen der §§ 2050 - 2053 BGB erhalten haben. Dies ist beispielsweise wichtig, weil derartige Zahlungen gemäß § 2050 Absatz 1 BGB ausgleichungspflichtig sind und somit auf den Erbteil angerechnet werden.
Eine generelle Auskunftspflicht der Miterben untereinander gibt es hingegen nicht, was immer wieder zu Streit vor Gericht führt. Gemäß § 242 BGB ergibt sich jedoch ein Auskunftsanspruch, wenn der auskunftspflichtige Miterbe aufgrund einer besonderen Beziehung zum Erblasser möglicherweise über Informationen zum Nachlass verfügt, welche die Miterben auf anderen Wegen nicht beschaffen können.
Welche Möglichkeiten haben Miterben, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird?
Miterben haben die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht Klage einzureichen, wenn ihnen wichtige Auskünfte zur Erbschaft vorenthalten werden.
Wer trägt die Kosten, die im Rahmen der Auskunftspflicht anfallen?
Mitunter ist die Erbengemeinschaft angehalten, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Gehören beispielsweise wertvoller Schmuck oder Immobilien zur Erbschaft, muss ein Gutachter beauftragt werden. Diese Kosten werden dann gemäß § 2314 Absatz 2 BGB aus dem Nachlass beglichen. Gleiches gilt für sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Erstellen eines Nachlassverzeichnisses.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema haben wir in unserem Beitrag „Nachlassverzeichnis“ für Sie zusammengestellt.
Die Auskunftsrechte und -pflichten können je nach Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses nicht unerheblich sein. Dabei sollten die Auskunftspflichten nicht unterschätzt werden, da eine Verweigerung im schlimmsten Fall die Haftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten mit sich bringen kann – und zwar auch mit dem Privatvermögen.